Untermiete und Kautionswucher

Ist die passende Bleibe erst einmal gefunden, dann tun sich für viele Studenten als erstmalige Mieter neue Fragen auf. Hermann-Josef Wüstefeld vom Mieterbund Bonn hat die wichtigsten Tipps zusammengestellt.

 Wer unterschreibt? Bei WGs eine wichtige Frage.

Wer unterschreibt? Bei WGs eine wichtige Frage.

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Bonn. (sd) Ist die passende Bleibe erst einmal gefunden, dann tun sich für viele Studenten als erstmalige Mieter neue Fragen auf. Hermann-Josef Wüstefeld vom Mieterbund Bonn hat die wichtigsten Tipps zusammengestellt.

  • Wer in einer Wohnung eine Wohngemeinschaft gründen will, muss sich das vorher vom Vermieter genehmigen lassen.
  • Die beste Vertragsform bei einer Wohngemeinschaft ist, wenn jeder Bewohner nur einen Vertrag über das eigene Zimmer (plus Mitbenutzung der Gemeinschaftsräume) abschließt; dann haftet er nicht für andere. Meist gibt aber der Vermieter vor, mit wem er den Vertrag abschließen will. Schließt er den Vertrag mit drei Personen, haftet ihm gegenüber jeder für die gesamte Miete. Der interne Ausgleich ist dann das Risiko der betroffenen Mieter. Gibt es nur einen Hauptmieter, der dann an die übrigen untervermietet, ist es das Risiko des Hauptmieters, ob er stets alle Zimmer weitervermieten kann.
  • Bevor der Freund oder die Freundin in eine Wohnung mit einziehen, muss der Vermieter zustimmen. Zu dieser Zustimmung ist er allerdings verpflichtet, wenn sich nach Abschluss des Mietvertrages ein "berechtigtes Interesse" an dem Einzug ergeben hat.
  • Die Sicherheitsleistung darf insgesamt drei Nettomieten nicht übersteigen. Eine zusätzliche Elternbürgschaft, die diesen Betrag überschreitet, ist nicht rechtens.
  • Mietverträge können auch mündlich abgeschlossen werden. Der Vermieter kann, auch wenn kein schriftlicher Vertrag vorliegt, nur kündigen, wenn ein gesetzlich anerkannter Kündigungsgrund besteht, ein Rückstand von zwei Monatsmieten etwa.
  • Vermieter dürfen von Studenten nicht verlangen, dass sie über einen längeren Zeitraum, zum Beispiel ein Jahr, dort wohnen bleiben. Eine Kündigung ist mit einer Frist von drei Monaten möglich.
  • Für Studentenwohnheime ist der örtliche Mietspiegel unerheblich. Mieterhöhungen außerhalb von Studentenheimen kann der Vermieter mit dem örtlichen Mietspiegel begründen. Bei Studentenheimen richtet sich der Preis nach dem Mietvertrag.

Über Rechte und Pflichten von Studenten als Mieter und Wohnungssuchende informiert der Mieterbund kostenlos auf Einladung des AStA am Mittwoch, 19. Oktober, ab 18 Uhr im Hörsaal 17 des Hauptgebäudes der Uni Bonn.

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