Strenge Vorgaben EuGH: Calciumhaltige Alge in Bio-Getränken unzulässig

Luxemburg · Der Einsatz von Zusatzstoffen ist bei Bio-Lebensmitteln stark begrenzt. So darf etwa kein Calcium hinzugeführt werden. Das gilt auch, wenn die Zutat aus Seealgen stammt.

 Bio-Getränke dürfen keine nichtbiologischen Zutaten enthalten. Somit ist in der Regel auch der Einsatz von Calciumcarbonat nicht zulässig. Foto: Daniel Naupold/dpa

Bio-Getränke dürfen keine nichtbiologischen Zutaten enthalten. Somit ist in der Regel auch der Einsatz von Calciumcarbonat nicht zulässig. Foto: Daniel Naupold/dpa

Foto: Daniel Naupold

Bio-Lebensmittel dürfen auch dann nicht mit Calcium angereichert werden, wenn es aus einer natürlichen Quelle stammt. Das gehtnun aus einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) hervor.

In dem Verfahren ging es um einen Hersteller von Soja- und Reisgetränken aus Nordrhein-Westfalen, der Bio-Produkte verkauft. Sie enthalten als Zusatz eine calciumhaltige Alge (Rechtssache C-815/19).

Diese besteht den Angaben zufolge überwiegend aus Calciumcarbonat, was zur Anreicherung biologischer Produkte unzulässig ist. Der Sojadrink-Hersteller argumentierte jedoch, die Seealge weise von Natur aus einen hohen Calciumgehalt auf und stelle so eine natürliche Alternative dar. Nach Auffassung der EU-Richter handelt es sich bei dem aus der Alge gewonnenen Pulver jedoch um eine „nichtbiologische Zutat“ und das sei bei der Verarbeitung von Bio-Lebensmitteln nicht zulässig.

Der EuGH stellte zwar fest, dass nichtbiologische Zutaten unter bestimmten Voraussetzungen in Bio-Lebensmitteln verwendet werden dürften - etwa dann, wenn Produkte ohne die Zutat nicht haltbar gemacht werden könnten. „Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass diese Kriterien hinsichtlich des in Rede stehenden Pulvers erfüllt sind“, teilte der EuGH mit.

© dpa-infocom, dpa:210429-99-402829/2

(dpa)
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