Gerichtsurteil Diagnose Gendefekt: Kindergeld auch nach Altersgrenze

Köln · In Ausnahmefällen beziehen Eltern länger Kindergeld: Wird etwa ein Gendefekt festgestellt, kann man auch noch nach Erreichen der Altergrenze Mittel beziehen. Dies zeigt ein Beispiel der Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins.

 Für Menschen mit einem Gendefekt kann auch nach dem Überschreiten der Altersgrenze noch Kindergeld bezogen werden. Der Defekt muss aber seit der Geburt bestehen.

Für Menschen mit einem Gendefekt kann auch nach dem Überschreiten der Altersgrenze noch Kindergeld bezogen werden. Der Defekt muss aber seit der Geburt bestehen.

Foto: Julian Stratenschulte

Wird eine Behinderung aufgrund eines Gendefekts festgestellt, ist für den Kindergeldanspruch nicht der Zeitpunkt der Diagnose entscheidend. Ausschlaggebend ist vielmehr, dass der Gendefekt seit der Geburt besteht.

Eine Diagnose erst nach Erreichen der Kindergeld-Altersgrenze ändert dann nichts an dem Anspruch. Das hat das Finanzgericht Köln entschieden, wie die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins mitteilt.

Im verhandelten Fall ging es um eine Frau, die an einer erblichen Muskelerkrankung, der Myotonen Dystrophie Curschmann-Steinert, litt. Diagnostiziert wurde die Krankheit, als sie bereits 30 Jahre alt war. Nachdem eine Cousine ein schwerbehindertes Kind zur Welt gebracht hatte, hatte auch sie sich einer gentechnischen Untersuchung unterzogen. Dabei stellte sich heraus, dass bei der Frau ebenfalls ein Gendefekt vorlag. Sie erhielt einen Schwerbehindertenausweis und bezog eine Rente wegen voller Erwerbsminderung.

Ihr Vater beantragte einige Jahre nach der Diagnose dann Kindergeld. Die Familienkasse lehnte die Zahlung ab mit dem Argument, die Behinderung der Tochter sei nicht vor Erreichen der Altersgrenze für Kindergeld eingetreten, wie es das Einkommensteuergesetz fordere. Das sah das Gericht anders und gab der Klage des Vaters statt.

Unstreitig bestehe die Erkrankung der Tochter seit ihrer Geburt, da es sich um einen angeborenen Gendefekt handele, entschieden die Richter. Dagegen spreche nicht, dass die Krankheit der Frau erst diagnostiziert worden sei, als sie bereits 30 Jahre alt war. Denn es komme hier auf den objektiven Befund an und nicht darauf, wann die Betroffene von ihrer Erkrankung erfahren habe (Az.: 6 K 889/15).

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