Urteil Kündigung der Ehewohnung kann Ex-Partner nicht verweigern

Frankfurt/Berlin · In der Ehewohnung bleiben, den Ex-Partner aber die Miete zahlen lassen und ihm die Kündigung der Wohnung verweigern - geht das? Nicht auf Dauer, wie ein Gericht entschieden hat.

 Nach einer Trennung kann der Partner, der aus der ehelichen Wohnung ausgezogen ist, die Mitwirkung des Ex-Partners bei der Kündigung verlangen. Foto: Andrea Warnecke/dpa-tmn

Nach einer Trennung kann der Partner, der aus der ehelichen Wohnung ausgezogen ist, die Mitwirkung des Ex-Partners bei der Kündigung verlangen. Foto: Andrea Warnecke/dpa-tmn

Foto: Andrea Warnecke

Nach einer Trennung zieht meist einer der Ehepartner aus der gemeinsamen Wohnung aus. Möchte er diese Wohnung kündigen, muss der dort wohnende Ex-Partner mitwirken oder zustimmen. Das hat das Amtsgericht Frankfurt am Main (Az: 477 F 23297/20 RI) entschieden, wie die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet.

Im konkreten Fall bestand ein Mietvertrag zwischen Vermieter und beiden Ehepartnern. Als die Ehe scheiterte, war der Ehemann mit dem Sohn aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen, zahlte aber die monatliche Miete weiter. Acht Monate später forderte er seine Noch-Ehefrau auf, den Vermieter zu ersuchen, ihn aus dem Mietverhältnis zu entlassen. Zwei Monate später kündigte er die Wohnung.

Frau forderte eheliche Solidarität

Seine Frau wollte das Mietverhältnis jedoch nicht übernehmen und stimmte der Kündigung nicht zu. Unter anderem wies sie auf die Verpflichtung ihres Mannes zur ehelichen Solidarität hin.

Ohne Erfolg. Nach einer Trennung könne der Ehepartner die Zustimmung zur oder die Mitwirkung bei der Kündigung der ehemaligen Ehewohnung verlangen, urteilte das Gericht. Der in der Wohnung lebende Ex-Partner könne nicht mehr beanspruchen, dass der andere Partner daran mitwirke, das Mietverhältnis aufrecht zu erhalten.

Ein Jahr reicht für Neuorientierung

Zwar könne nacheheliche Solidarität entgegenstehen, allerdings nicht im vorliegenden Fall. Der Grundsatz gebiete es, dem Betroffenen nach der Trennung ein angemessenen Zeitraum der Neuorientierung zuzubilligen. Die Richter bemaßen diesen Zeitraum in diesem konkreten Fall mit einem Jahr. Der sei jedoch bereits vergangen.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

© dpa-infocom, dpa:210615-99-01407/2

(dpa)
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