Urteil Trotz wenig Engagement eines Elternteils gemeinsame Sorge

Frankenthal/Berlin · Keine Besuche, vergessene Geburtstage, dafür hin und wieder eine WhatsApp und Unterhalt. Reicht das für ein gemeinsames Sorgerecht? Ein Amtsgericht erkennt da schon grundsätzliches Interesse.

 Auch wenn sich der Kontakt zwischen unterhaltspflichtigem Elternteil und Kind nur auf WhatsApp-Nachrichten beschränkt, zeuge das von grundsätzlichem Interesse, so ein Gericht. Foto: Zacharie Scheurer/dpa-tmn

Auch wenn sich der Kontakt zwischen unterhaltspflichtigem Elternteil und Kind nur auf WhatsApp-Nachrichten beschränkt, zeuge das von grundsätzlichem Interesse, so ein Gericht. Foto: Zacharie Scheurer/dpa-tmn

Foto: Zacharie Scheurer

Auch wenn der unterhaltspflichtige Elternteil sich nur wenig um sein Kind kümmert, kann es für das Kindeswohl das Beste sein, an einem gemeinsamen Sorgerecht festzuhalten. Über diese Entscheidung des Amtsgerichts Frankenthal (Az: 71 F 108/21) informiert die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Im konkreten Fall hatte der unterhaltspflichtige Vater mit seinem Sohn seit rund zwei Jahren außer über WhatsApp-Nachrichten keinen Kontakt mehr. Auch zu den letzten Geburtstagen des Jungen meldete sich der Vater nicht. Auf Grund des scheinbaren Desinteresses beantragte die Mutter das alleinige Sorgerecht. Doch damit war der Vater jedoch nicht einverstanden.

Das Gericht sah zwar auch einen Anschein von Desinteresse, entschied aber, dass das gemeinsame Sorgerecht besser für das Kindeswohl sei. Der Vater zeige durch die regelmäßigen Unterhaltszahlungen durchaus eine „gewisse aktive Grundverantwortung“.

Zwar beschränke sich die Kommunikation auf ein Minimum, doch stehe der Vater grundsätzlich zur Verfügung. Die Chats zeigten auch, dass er grundsätzlich Interesse an seinem Kind habe. Zudem wurde vom Gericht berücksichtigt, dass sich der Vater kooperationsbereit erklärte.

© dpa-infocom, dpa:210803-99-683830/2

(dpa)
Meistgelesen
Neueste Artikel
Es kommt auf die Eltern an
Kommentar zum Urteil des Verfassungsgerichts Es kommt auf die Eltern an
Zum Thema
Aus dem Ressort