Vor Adoption Wunschmutter hat nicht Rechte der leiblichen Mutter

Nürnberg/Berlin · Lässt sich ein Paar auf eine Leihmutterschaft ein und trennt sich, bevor es zur Adoption kommt, kann die Wunschmutter das Nachsehen haben. Fehlt eine soziale Bindung, hat sie kein Umgangsrecht.

 Erfüllt sich ein Paar seinen Kinderwunsch durch eine Leihmutter, hat die Wunschmutter vor der Adoption nicht die Rechte wie die leibliche Mutter. Das betrifft auch das Umgangsrecht im Falle einer Trennung. Foto: Patrick Pleul/dpa-Zentralbild/dpa-tmn

Erfüllt sich ein Paar seinen Kinderwunsch durch eine Leihmutter, hat die Wunschmutter vor der Adoption nicht die Rechte wie die leibliche Mutter. Das betrifft auch das Umgangsrecht im Falle einer Trennung. Foto: Patrick Pleul/dpa-Zentralbild/dpa-tmn

Foto: Patrick Pleul

Wenn sich ein Paar den Kinderwunsch mithilfe einer Eizellenspende erfüllt, hat die Wunschmutter vor einer Adoption nicht die Rechte einer leiblichen Mutter. Über eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg (Az: 11 UF 655/20) weist die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.

Im konkreten Fall hatte sich ein Ehepaar für eine anonyme Eizellenspende und eine Leihmutter entschieden, um seinen Kinderwunsch zu erfüllen. Der Mann war der biologische Vater des in Tschechien geborenen Kindes und nahm auch Elternzeit. Schon bald nach der Rückkehr aus Tschechien, wo die Leihmutter des Kinds lebte, begannen zwischen dem Ehepaar allerdings Streitigkeiten, die schließlich dazu führten, dass der Mann gemeinsam mit dem Kind auszog. Aufgrund der Trennung wurde kein Adoptionsverfahren eingeleitet.

Kein Umgangsrecht ohne sozial-familiärer Beziehung

Vor Gericht stritt das Ex-Paar um ein Umgangsrecht für die Wunschmutter, das der Vater strikt ablehnte. Das Gericht gab dem Vater Recht. Die Frau habe keinen Anspruch darauf, aufgrund der vereinbarten Leihmutterschaft so behandelt zu werden, als wäre sie die leibliche Mutter. Das sei unabhängig davon, ob das Kind genetisch von einer Eizellspenderin abstamme.

Das Gericht sah auch keine sozial-familiäre Beziehung zu der Frau. Sie sei keine enge Bezugsperson für das Kind. Darüber hinaus würde ein Umgang nicht dem Kindeswohl dienen, weil der Vater diesen strikt verweigere, und das Verhältnis zwischen dem Ehepaar zerrüttet sei.

© dpa-infocom, dpa:211125-99-140241/2

(dpa)
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