Bonn und Rhein-Sieg-Kreis Diese Regeln gelten bei einer Corona-Quarantäne

Bonn · Immer mehr Menschen stecken sich mit dem Coronavirus Sars-Cov-2 an. Damit steigt auch die Zahl der Menschen, die sich in Quarantäne begeben müssen. Welche Regeln gelten dann? Wir haben die wichtigsten Fragen und Antworten zusammengestellt.

 Wer sich in Quarantäne befindet, darf das eigene Zuhause nicht verlassen. (Symoblfoto)

Wer sich in Quarantäne befindet, darf das eigene Zuhause nicht verlassen. (Symoblfoto)

Foto: Angelika Warmuth (Archiv)

Die steigenden Fallzahlen sorgen auch in Bonn und der Region dafür, dass sich immer mehr Menschen in Quarantäne begeben müssen. Etwa dann, wenn sie direkten Kontakt zu einem positiv getesteten Menschen hatten. Oder weil sie gar selbst positiv auf das Virus Sars-Cov-2 getestet wurden. In Bonn befanden sich am Montag nach Angaben der Stadt 935 Menschen in häuslicher Quarantäne. Häufig ist die Verunsicherung groß. Wie lange und ab wann gilt die Quarantäne? Welche Ausnahmen gibt es? Kann die Quarantäne-Zeit verkürzt werden? Wir haben die Antworten auf die wichtigsten Fragen:

Wann ist eine Quarantäne auch ohne behördliche Anordnung Pflicht?

Eine Quarantäne-Pflicht kann automatisch eintreten, auch ohne dass diese zuvor vom zuständigen Gesundheitsamt angeordnet wurde. Nach Angaben des NRW-Gesundheitsministeriums müssen sich davon betroffene Personen sofort und eigenverantwortlich in Quarantäne begeben. Das gilt in folgenden Fällen:

  • für Getestete, deren PCR-Test auf Sars-Cov-2 positiv ausgefallen ist
  • für Menschen, die im selben Haushalt leben wie ein positiv Getesteter
  • für Personen, die sich mittels eines PCR-Tests testen lassen, weil sie Krankheitssymptome haben oder weil sie einen positiven Corona-Schnelltest erhalten haben. Die Quarantäne gilt in dem Fall mindestens so lange, bis das Testergebnis vorliegt. Fällt der PCR-Test postiv aus, müssen die Betroffenen auch darüber hinaus in Quarantäne bleiben. Für Bürger aus Bonn ist das städtische Gesundheitsamt zuständig.

Muss ich in Quarantäne, wenn ich einen engen Kontakt zu einem Infizierten hatte?

Darüber entscheidet das Gesundheitsamt. Das Robert-Koch-Institut empfiehlt, sich in einem solchen Fall möglichst schnell freiwillig in Quarantäne zu begeben und die Anweisungen des Gesundheitsamts abzuwarten. Über eine Pflicht zur Quarantäne entscheidet aber letztlich das Gesundheitsamt. Es entscheidet darüber, ob Kontaktpersonen als KP1 - also Kontaktpersonen ersten Grades - eingestuft werden. Als Faustregel gilt, dass Menschen, die mindestens 15-minütigen engen Kontakt ohne Alltagsmaske zu einem Infizierten hatten oder mit dieser über einen längeren Zeitraum ohne FFP2-Maske auf beiden Seiten in einem schlecht belüfteten Raum saßen, grundsäzlich in Quarantäne müssen. Die Quarantäne gilt im übrigen auch bereits dann, wenn die Ämter diese mündlich anordnen - auch wenn die schriftlich Anordnung erst später erfolgt.

Wie lange gilt die Quarantäne-Pflicht?

Für Kontaktpersonen gilt eine Quarantäne-Pflicht für 14 Tage. Das Gesundheitsamt legt fest, ab welchem Tag die 14 Tage gelten. In der Regel ist das der Tag, an dem Betroffene zuletzt Kontakt zu der infizierten Person hatten. Liegt dieser Kontakt zum Beispiel sieben Tage zurück, kann die Quarantäne etwa weitere sieben Tage andauern. Für Infizierte beginnt die Quarantänedauer am ersten Tag nach der Testung, auch wenn sie sich unverzüglich in Quarantäne begeben müssen. Wer sich in Quarantäne begibt, um auf das Ergebnis eines PCR-Tests zu warten, darf die Qurantäne bei einem negativen Ergebnis sofort wieder beenden.

Was gilt für positiv getestete Personen?

Wer nachweislich mit dem Coronavirus Sars-Cov-2 infiziert ist, muss sich in Isolation begeben. Die automatische Quarantäne endet dann frühestens zehn Tage nach der Testung, falls die Person ohne Symptome bleibt. Bei Symptomen verlängert sich die automatische Quarantäne so lange, bis es 48 Stunden lang keine Anzeichen der Krankheit mehr gibt. Wer während der Quarantäne Krankheitssymptome entwickelt, soll sich beim Gesundheitsamt melden.

Was gilt für Reiserückkehrer?

Wer aus Südafrika oder Großbritannien nach NRW einreist, muss sich unverzüglich in Quarantäne begeben. Das schreibt die aktuelle Corona-Einreiseverordnung vor. Dadurch soll verhindert werden, dass sich die ansteckendere Variante des Coronavirus B.1.1.7 stärker verbreitet. Wer aus einem anderen Risikogebiet einreist, muss sich aktuell nicht in Quarantäne begeben. Es besteht aber eine Test- und Meldepflicht für Reiserückkehrer.

Kann die Quarantäne verkürzt werden?

Die Gesundheitsämter können eine Quarantäne verkürzen, wenn ein PCR- oder Schnelltest, der zehn Tage nach Beginn der Quarantäne durchgeführt wurde, negativ ausfällt. Ein Test, der vor dem zehnten Tag durchgeführt wurde, verkürzt die Quarantäne allerdings nicht. Fällt der Schnelltest nach zehn Tagen positiv aus, kann die Quarantäne nicht verkürzt werden. Fällt der PCR-Test positiv aus, verlängert sich die Quarantäne um weitere zehn Tage.

Können Kontaktpersonen sich dazu kostenlos testen lassen?

In Absprache mit den Gesundheitsamt oder einem niedergelassenen Arzt können symptmlose Kontaktpersonen ersten Grades einen kostenlosen PCR-Test machen lassen, um ihre Quarantänezeit zu verkürzen.

Gibt es Ausnahmen von der Quarantäne?

Wer sich in Quarantäne befindet, darf diese laut aktueller Quarantäneverordnung grundsätzlich nur dann verlassen, wenn die zuständige Behörde eine Ausnahme erteilt - etwa um einen PCR-Test machen zu lassen. Wer einen Arzt aufsuchen muss, muss dies ebenfalls dem Gesundheitsamt melden. Die Quarantäne-Pflicht gilt nicht, wenn die eigene Wohnung zum Schutz von Leib und Leben zwingend verlassen werden muss, etwa bei einem Wohnungsbrand oder einem medizinischen Notfall.

Ausnahmen können die örtlichen Behörden zudem für das Personal kritischer Infrastruktur aussprechen, etwa Ärtze und Pfleger. Die Mitarbeiter dürfen aber keine Krankheitssymptome aufweisen und der zuständige Betrieb muss für einen erhöhten Infektionsschutz sorgen. Voraussetzung dafür ist zudem, dass der Betrieb die Möglichkeiten zur Personalbesetzung ausgeschöpft hat und das betroffene Personal nicht durch Umbesetzung oder kurzfristiges Anlernen ersetzt werden kann.

Muss ich in Quarantäne, wenn die Corona-Warn-App mich warnt?

Eine Warnung der Corona-Warn-App gilt nicht als automatische Quarantäne-Pflicht. Wer mit einer rot hinterlegten Meldung vor einem erhöhten Risiko gewarnt wird, erhält durch die App aber eine Handlungsempfehlung. Empfohlen wird dann, sich nach Hause zu begeben, dort erst einmal zu bleiben und Kontakt zum Hausarzt, dem kasenärtzlichen Bereitschaftsdienst (Telefonnummer: 116117) oder dem zuständigen Gesundheitsamt aufzunehmen. Zudem sollte der Kontakt zu anderen Menschen gemieden werden, auch Personen aus dem eigenen Haushalt.

Welche Regeln gelten während der Quarantäne?

Wer in Quarantäne ist, darf die eigene Wohnung, das Haus oder die Unterkunft nicht verlassen. Diese dürfen während der Dauer der Quarantäne nicht verlassen werden, auch nicht um einzukaufen oder den Hund auszuführen. In Mehrfamilienhäusern ist es auch nicht gestattet, in den Keller oder zum Briefkasten zu gehen. Darum müssen sich dann andere Menschen kümmern, die nicht in Quarantäne sind. Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Unterkunft müssen strikt vermieden werden. Kontakte zu anderen Menschen innerhalb der eigenen Unterkunft, die sich nicht in Quarantäne befinden, sind nur in Ausnahmefällen erlaubt, etwa wenn Kinder oder Senioren nicht anders betreut werden können. Hygieneregeln wie das Tragen einer Alltagsmaske, Händewaschen und ausreichendes Lüften der Räume müssen dabei eingehalten werden. Verlassen werden darf die Wohnung nur für einen Corona-Test oder Arztbesuche, wenn die zuständige Behörde vorher informiert wurde. Diese können während der Quarantäne zudem auch individuelle Anordnungen verfügen.

Darf ich in der Quarantäne in den Garten oder auf den Balkon?

Ja, der eigene Garten, Balkon oder die Terasse dürfen aufgesucht werden - allerdings nicht, um andere Menschen dort zu treffen.

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