Oberverwaltungsgericht NRW-OVG: Noch kein Urteil zu Schließungen im Corona-Lockdown

Münster · Große Warenhäuser mussten in der ersten Phase der Corona-Pandemie schließen. Andere Händler durften weiter ihre Waren verkaufen. Dagegen klagt ein Konzern aus Essen - und muss jetzt auf das Urteil noch warten.

Die Justitia ist an einer Scheibe am Eingang zum Oberlandesgericht zu sehen.

Foto: Rolf Vennenbernd/dpa/Symbolbild

Im Streit um Schließungen des Einzelhandels in der ersten Corona-Welle im Jahr 2020 hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) des Landes Nordrhein-Westfalen am Donnerstag noch kein Urteil verkündet. Nach einer fast vierstündigen mündlichen Verhandlung teilte der 13. Senat dem Kläger Galeria Karstadt Kaufhof mit, dass eine Entscheidung nach einer weiteren Beratung erst zu einem späteren Zeitpunkt schriftlich zugestellt werde. Zuvor hatten sich Vertreter des NRW-Gesundheitsministeriums und der Warenhauskette mit Sitz in Essen über die Bewertung der Zeit im Frühjahr 2020 gestritten.

Das Land hatte per Corona-Schutzverordnung zur Eindämmung der Pandemie das öffentliche Leben heruntergefahren. Im März und April 2020 mussten zahlreiche Betriebe schließen. Ausnahmen gab es für den Einzelhandel mit Produkten für den täglichen Bedarf wie Lebensmitteln und weniger als 800 Quadratmeter großen Verkaufsflächen. In einer zweiten Phase gab es weitere Öffnungsschritte für einen größeren Händlerkreis. Der Warenhaushaus-Konzern griff daraufhin die Corona-Schutzverordnung des Landes an, weil er den Gleichbehandlungsgrundsatz im Handel verletzt sah. Bei einem Erfolg vor dem OVG will das Unternehmen auf zivilrechtlichem Weg Schadenersatz fordern.

Der Vorsitzende Richter Jörg Sander ließ in der Verhandlung durchblicken, dass das Gericht beim Thema Gleichbehandlung durchaus Fragen habe. Sander erinnerte an eine Pressekonferenz von NRW-Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann (CDU) zur Öffnung von Möbel- und Einrichtungshäusern. Laumann hatte betont, wie wichtig die Industrie mit vielen Arbeitsplätzen in Ostwestfalen sei. Der Infektionsschutz spielte bei Laumanns Antworten auf die Fragen eines Journalisten damals keine Rolle.

Ein Vertreter des Ministeriums, der zuvor bereits die einzelnen Öffnungsschritte beschrieben hatte, warb für Verständnis für seinen Chef. Laumann denke nicht in rechtlichen Kategorien, sondern habe in seine Aussage aus dem Bauch heraus an die Arbeitsplätze gedacht. Das sei für ihn wichtig gewesen, aber nicht die Argumentationslinie beim Gesundheitsschutz des Ministeriums gewesen.

Auch Babymärkte, der Fahrradhandel oder Blumenläden hätten in einer zweiten Phase öffnen dürfen. Das Ministerium spricht hier von Terminwaren. Eltern hätten mit dem Kauf von Produkten für ihre Neugeborenen nicht länger warten können und seien von der Pandemie überrascht worden, Blumen wären verdorben und es sei für den Gesundheitsschutz förderlich gewesen, dass die Menschen von Bus und Bahn aufs Rad umsteigen wollten.

Dass es bei der Regelung durch das Land immer wieder auch zu Unschärfen gekommen sei, betonte auch das Gericht. Plötzlich hätten Lebensmittelhändler auch mehr Töpfe oder Bekleidung verkauft. „Das ist ja nicht wegzudiskutieren“, sagte Sander. „Uns hat das auch geärgert, weil einige Discounter die Situation ausgenutzt haben“, sagte der Vertreter des Ministeriums.

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(dpa)