Absprache zur Rückzahlung von Weiterbildungskosten bindend

Nürnberg · Vereinbaren Mitarbeiter mit dem Arbeitgeber mündlich die Rückzahlung von Weiterbildungskosten, ist das gültig. Eine zusätzliche schriftliche Vereinbarung ist nicht notwendig. Darauf weist der Deutsche Anwaltverein hin.

 Vereinbaren Arbeitnehmer und Arbeitgeber mündlich Bedingungen für die Kosten einer Weiterbildung, so ist diese Absprache für beide Seiten gültig. Foto: Patrick Pleul

Vereinbaren Arbeitnehmer und Arbeitgeber mündlich Bedingungen für die Kosten einer Weiterbildung, so ist diese Absprache für beide Seiten gültig. Foto: Patrick Pleul

Foto: DPA

In dem verhandelten Fall hatte ein Krankenpfleger eine Ausbildung zum OP-Pfleger absolviert. Für die Zeit der Weiterbildung stellte ihn der Arbeitgeber frei. Er übernahm auch die Kosten. Der Mitarbeiter erhielt seinen Lohn weiter.

Er verpflichtete sich, dem Arbeitgeber die Aufwendungen zu ersetzen, sollte er das Arbeitsverhältnis innerhalb der nächsten drei Jahre auf eigenen Wunsch beenden. Mündlich gingen Arbeitgeber und -nehmer von Weiterbildungskosten in Höhe von 6000 Euro aus. Der Arbeitnehmer kündigte 14 Monate nach Ende der Weiterbildung. Der Arbeitgeber verlangte anteilig die Kosten und klagte.

Zu Recht, entschied das Landesarbeitsgericht Nürnberg ( Az.: 4 Sa 96/14). Es könne von Mitarbeitern erwartet werden, dass sie sich an den Kosten der Weiterbildung beteiligen. Das gilt zumindest dann, wenn sie zeitnah nach der Weiterbildung auf eigenen Wunsch kündigen. Es sei nicht erforderlich, dass die voraussichtlichen Kosten in der Weiterbildungsvereinbarung selbst aufgenommen werden. Eine mündliche Vereinbarung reicht aus.

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