Altverluste aus Spekulationsgeschäften nicht verfallen lassen

Berlin · Kurz vor Weihnachten lohnt ein ganz genauer Blick auf zurückliegende Wertpapiergeschäfte. Besonders Verluste aus der Vergangenheit lassen sich bis Jahresende unter Umständen ein letztes Mal steuermindernd einsetzen.

 Wenn es mit Bulle und Bär im Aktiendepot erst runter und dann wieder rauf ging, lohnt sich gegebenenfalls ein Verkauf, um Gewinne mit Verlusten aufzurechnen. Foto: Arne Dedert

Wenn es mit Bulle und Bär im Aktiendepot erst runter und dann wieder rauf ging, lohnt sich gegebenenfalls ein Verkauf, um Gewinne mit Verlusten aufzurechnen. Foto: Arne Dedert

Foto: DPA

Aktien-Depot-Besitzer sollten prüfen, ob sie jetzt aussteigen wollen - auch wenn ein Verkauf eigentlich nicht geplant ist. Stehen noch alte Verluste zu Buche, können die Gewinne nämlich letztmalig gegengerechnet werden. Das erklärt Anita Käding vom Bund der Steuerzahler.

Zu den Altverlusten zählen die Verluste vor der Einführung der Abgeltungsteuer im Jahr 2009. Sie können nur noch mit Gewinnen aus Wertpapierverkäufen bis Ende 2013 verrechnet werden. Daher lohnt sich ein gewinnbringender Aktienverkauf unter Umständen allein wegen dieser Möglichkeit.

Ab 2014 ist eine Verrechnung nur noch mit Gewinnen aus Verkäufen von Sachwerten wie Immobilien oder Edelmetallen möglich. "Da solche Verkäufe nicht so oft vorkommen, besteht die Gefahr, dass die Altverluste verfallen", warnt Käding. Insofern kann es günstig sein, sie für die Mitnahme von Kursgewinnen zu nutzen.

Auch wenn die Papiere verkauft wurden, kann man von weiteren Kurssteigerungen profitieren, indem man die Papiere dann gleich wieder kauft. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass diese Verfahrensweise in Ordnung ist, wenn unterschiedliche Preise beim Verkauf und beim Rückkauf vorlagen (Az.: IX R 60/07). Ob der erneute Kauf am gleichen Tag erfolgte, ist unerheblich.

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort