Arbeitnehmer müssen gestellten Arbeitsplatz nutzen

München · Ein häuslicher Arbeitsplatz kann von der Steuer abgesetzt werden. Dies gilt aber nur, wenn der Arbeitgeber selbst keinen anderen Arbeitplatz zur Verfügung gestellt hat.

Arbeitnehmer können die Kosten für einen häuslichen Arbeitsplatz nicht ohne weiteres von der Steuer absetzen. Stellt der Arbeitgeber einen Arbeitsplatz zur Verfügung, muss der Beschäftigte ihn auch nutzen, erklärt der Bund der Steuerzahler in Berlin mit Blick auf ein Urteil des Finanzgerichts München (Az.: 11 K 1167/11). Dabei sind objektive Kriterien maßgebend. Das subjektive Empfinden des Arbeitnehmers über die Annehmbarkeit des Arbeitsplatzes ist unerheblich. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

In dem verhandelten Fall hatte ein Pfarrer die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer geltend gemacht. Das Finanzamt erkannte diese Kosten aber nicht an, da dem Geistlichen ein Arbeitszimmer zur Verfügung stand. Gegen diese Entscheidung zog der Pfarrer vor Gericht. Seine Begründung: Der gestellte Arbeitsraum sei nicht nutzbar, da er seit über 30 Jahren nicht renoviert worden sei. An den Wänden habe sich Schimmel gebildet. Außerdem werde der Raum als Abstellraum genutzt.

Diese Argumente wollte das Finanzgericht nicht gelten lassen. Ein häusliches Arbeitszimmer sei dann erforderlich, wenn der Chef dem Beschäftigten keinen Arbeitsplatz zur Verfügung stellt, befanden die Richter. Das sei hier aber nicht der Fall. Dem Pfarrer stehe ein Arbeitsplatz zur Verfügung. Dass es sich im häuslichen Arbeitszimmer angenehmer arbeiten lasse, sei unerheblich.

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