Betriebsrat darf Arbeitgeber nicht sofort anzeigen

Berlin · In vielen Firmen ist die Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber nicht gerade harmonisch. Eine Anzeige des Arbeitgebers sollte der Arbeitnehmervertretung jedoch nur als letztes Mittel dienen.

 Betriebsräte sind zu einer vertrauensvollen Zusammenarbeit mit den Arbeitgebern verpflichtet. Foto: Michael Reichel

Betriebsräte sind zu einer vertrauensvollen Zusammenarbeit mit den Arbeitgebern verpflichtet. Foto: Michael Reichel

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Ein Betriebsrat darf den Arbeitgeber nicht sofort anzeigen, wenn er sein Mitbestimmungsrecht nicht gewahrt sieht. Er muss vielmehr erst versuchen, ihn auf anderem Weg zu bewegen, sich an die gesetzlichen Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmervertretung zu halten. Macht er das nicht, verstößt er gegen den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit. Das hat das Arbeitsgericht Berlin entschieden (Az.: 4 BV 16641/12). Auf das Urteil weist der Deutsche Anwaltverein hin.

In dem Fall stand in einer Firma eine Umstrukturierungsmaßnahme an. Der Betriebsrat hatte den Eindruck, dabei nicht ausreichend beteiligt zu werden. Im Zuge der Auseinandersetzung zeigte die Arbeitnehmervertretung den Arbeitgeber wegen einer Ordnungswidrigkeit nach dem Betriebsverfassungsgesetz an. Der Arbeitgeber beantragte daraufhin die Auflösung des Betriebsrats durch das Gericht.

Die Richter wiesen den Antrag des Arbeitgebers zurück. Der Betriebsrat habe zwar mit seiner Anzeige gegen die Verpflichtung zur vertrauensvollen Zusammenarbeit verstoßen. Eine Anzeige dürfe der Betriebsrat erst nach gründlicher Prüfung des Sachverhalts erstatten. Außerdem müssten weitere Versuche, den Arbeitgeber zur Einhaltung der gesetzlichen Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte zu bewegen, aussichtslos erscheinen. Das sei hier jedoch nicht der Fall. Da der Arbeitgeber aber wesentlich zu den Spannungen zwischen ihm und dem Betriebsrat beigetragen habe, rechtfertige diese Pflichtverletzung nicht die Auflösung des Betriebsrats.

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