Verbraucher Erbausschlagung: Sozialhilfeträger muss Bestattung zahlen

Eine Hartz-IV-Empfängerin verlangte vom Sozialhilfeträger die Kosten für die Bestattung ihres Bruders zu zahlen. Der Träger lehnte ab, da hierfür zunächst das Erbe eingesetzt werden müsse. Dieses hatte die Frau jedoch ausgeschlagen. Nun entschied ein Gericht.

 Ein Hartz-IV-Empfänger kann die Übernahme von Bestattungskosten verlangen, wenn er für die Beisetzung verantwortlich ist und nicht über Nachlasswerte verfügt.

Ein Hartz-IV-Empfänger kann die Übernahme von Bestattungskosten verlangen, wenn er für die Beisetzung verantwortlich ist und nicht über Nachlasswerte verfügt.

Foto: Marius Becker

Wer ein Erbe ausgeschlagen hat und selbst bedürftig ist, muss die Kosten für die Beerdigung seines Bruders nicht übernehmen. Ist er selbst für die Bestattung verantwortlich, kann er die Übernahme der Kosten vom Sozialhilfeträger verlangen.

Die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Sozialgerichts Karlsruhe (Az.: S 1 SO 1842/15).

Der Fall: Die Frau bezieht Hartz IV-Leistungen. Nachdem ihr Bruder gestorben war, schlug sie das Erbe aus. Sie hatte lange keinen Kontakt zu ihm gehabt und keine Kenntnis über sein Einkommen. Vom Sozialhilfeträger verlangte sie die Übernahme der Bestattungskosten.

Sie könne diese Aufwendungen nicht aus eigenen Einkünften und Vermögen bezahlen. Der Antrag der Frau wurde abgelehnt. Zunächst müsse der Nachlass für die Bestattungskosten eingesetzt werden. Erst wenn der Wert bekannt sei, könne der Anspruch überprüft werden.

Das Urteil: Das Sozialgericht Karlsruhe sah das anders. Die Frau könne verlangen, dass die Sozialhilfe die Kosten übernehme. Sie sei zwar zur Beerdigung des Bruders verpflichtet. Die Kosten könne sie jedoch nicht aus ihrem Einkommen oder Vermögen bezahlen. Da sie das Erbe ausgeschlagen hatte, hätten einzusetzende Nachlasswerte nicht zur Verfügung gestanden.

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort