Ermäßigung des Rundfunkbeitrags für behinderte Menschen

München · Menschen mit Behinderung müssen nicht den vollen Rundfunkbeitrag zahlen. Ein Anspruch auf vollständige Befreiung besteht aber nicht, urteilte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

 Nur wenn die Bedürftigkeit nachgewiesen wird, können einkommensschwache Menschen mit Behinderung komplett von der Beitragspflicht befreit werden. Foto: Maurizio Gambarini

Nur wenn die Bedürftigkeit nachgewiesen wird, können einkommensschwache Menschen mit Behinderung komplett von der Beitragspflicht befreit werden. Foto: Maurizio Gambarini

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Behinderte und pflegebedürftige Menschen haben Anspruch auf Ermäßigung des Rundfunkbeitrags. Dadurch soll den eingeschränkten Wahrnehmungsmöglichkeiten von Menschen mit Behinderungen, die das Rundfunkangebot nicht in vollem Umfang nutzen können, Rechnung getragen werden. Einen Anspruch auf vollständige Befreiung gibt es aber nicht generell, entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Az.: 7 ZB 13.1817). Das teilt der Deutsche Anwaltverein mit.

Der Fall: Eine Frau hatte einen Antrag auf Befreiung von der Beitragszahlung gestellt. Sie berief sich dabei zum einen auf ihre Behinderung und zum anderen darauf, einkommensschwach zu sein. Wegen der Behinderung hatte ihr die Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (GEZ) eine Reduzierung des Beitrags zugestanden. Voll befreien wollte die GEZ die Frau aber nicht.

Das Urteil: Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs sollen auch Menschen mit Behinderungen durch einen reduzierten Beitrag angemessen an der Rundfunkfinanzierung beteiligt werden. Die Beiträge deckten auch die Kosten für den Ausbau und das Bereitstellen barrierefreier Angebote ab. Eine komplette Befreiung einkommensschwacher Personen von der Rundfunkbeitragspflicht setze den Nachweis der Bedürftigkeit voraus. Dies sei hier nicht geschehen.

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