Falsche Spesenabrechnung führt nicht zwingend zur Kündigung

Mainz · Wer zu viel Spesen abrechnet, schadet seinem Arbeitgeber. Geschieht dies jedoch nicht vorsätzlich, sondern beispielsweise aus triftigen, familiären Gründen, ist eine Kündigung nicht immer gerechtfertigt.

 Bei einer falschen Spesenabrechnung kann eine Kündigung unverhältnismäßig sein - etwa wenn der Fehler des Mitarbeiters einen nachvollziehbaren Grund hat. Foto: Jens Schierenbeck

Bei einer falschen Spesenabrechnung kann eine Kündigung unverhältnismäßig sein - etwa wenn der Fehler des Mitarbeiters einen nachvollziehbaren Grund hat. Foto: Jens Schierenbeck

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Rechnen Mitarbeiter Spesen falsch ab, darf der Arbeitgeber ihnen nicht immer sofort fristlos kündigen. Eine Abmahnung kann ausreichend sein, wenn Arbeitnehmer nachvollziehbar begründen können, warum ihnen ein Fehler unterlaufen ist. Darauf weist der Deutsche Anwaltverein hin. Er bezieht sich auf ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (Az.: 2 Sa 556/13).

In dem verhandelten Fall war ein Polier wegen eines Einsatzes auf einer auswärtigen Baustelle in einer Ferienwohnung untergebracht. Geplant waren drei Übernachtungen. An einem Abend fuhr er jedoch nach Feierabend nach Hause. Der Hund der Familie war gestorben. Im Arbeitszeitwochenbericht gab er an, dass er drei Nächte in der Ferienwohnung war. Der Arbeitgeber zahlte dem Mitarbeiter entsprechend Spesen. Als er erfuhr, dass der Polier eine Nacht zu Hause verbracht hatte, kündigte er ihm fristlos. Er habe 24 Euro zu viel abgerechnet.

Der Mann klagte und behielt in erster und zweiter Instanz Recht. Die Richter konnten keine Hinweise auf eine vorsätzliche Täuschung entdecken. Er sei in einer besonderen familiären Situation gewesen. Ein möglicherweise fahrlässiges Verhalten hätte der Arbeitgeber zunächst mit einer Abmahnung ahnden müssen. Daher sei auch die ordentliche Kündigung, die der Arbeitgeber hilfsweise aussprach, unverhältnismäßig und damit unwirksam.

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