Freibetrag bis 30. November eintragen lassen

Berlin · Doppelte Haushaltsführung, ein langer Arbeitsweg, hohe Unterhaltszahlungen - das Leben kann teuer sein. Für bestimmte Ausgaben können Steuerzahler sich Freibeträge eintragen lassen. Wer sich beeilt, profitiert noch im Dezember.

 Steuerzahler können sich für bestimmte Ausgaben Freibeträge eintragen lassen, zum Beispiel für Unterhaltszahlungen. Foto: Andreas Gebert

Steuerzahler können sich für bestimmte Ausgaben Freibeträge eintragen lassen, zum Beispiel für Unterhaltszahlungen. Foto: Andreas Gebert

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Steuerzahler können sich für bestimmte Ausgaben Freibeträge eintragen lassen. In diesen Fällen erhalten sie eine Steuerermäßigung. Darauf weist der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine in Berlin hin. Wer Freibeträge noch für 2014 geltend machen will, muss bis spätestens 30. November einen Antrag beim zuständigen Finanzamt stellen. In diesem Fall werden die gesamten Ausgaben des Jahres im Dezember berücksichtigt. Der Nettoverdienst in diesem Monat fällt dadurch höher aus.

Freibeträge werden erst ab einer gewissen Größenordnung eingetragen. Für bestimmte Ausgaben besteht eine Antragsgrenze von 600 Euro, zum Beispiel für Werbungskosten, die den Arbeitnehmer-Pauschbetrag übersteigen, für bestimmte Sonderausgaben, für außergewöhnliche Ausgaben allgemeiner Art und insbesondere für Unterhaltszahlungen an den Ehegatten und andere Unterhaltsberechtigte.

Zu den Werbungskosten zählen zum Beispiel die Entfernungspauschale für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, nicht vom Arbeitgeber erstattete Reisekosten, Kosten einer doppelten Haushaltsführung, des beruflich bedingten Umzuges, der Fortbildung, des Arbeitszimmers, der Fachliteratur und der Arbeitsmittel.

Als Sonderausgaben zu berücksichtigen sind beispielsweise Unterhaltszahlungen an den getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten im Jahr, die gezahlte Kirchensteuer, zwei Drittel der tatsächlichen Kinderbetreuungskosten von höchstens 6000 Euro im Jahr für unter 14 Jahre alte Kinder und für schwerbehinderte Kinder.

Zu den außergewöhnlichen Ausgaben allgemeiner Art gehören etwa selbst getragene Ausgaben bei Krankheit. Hier wird allerdings die zumutbare Eigenbeteiligung abgezogen. Diese wird für jeden Steuerzahler individuell nach Höhe des Einkommens und Familienstandes ermittelt.

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