Hartz IV: Leibrente gehört zu Unterkunftskosten

Mainz/Berlin · Zahlen Hartz-IV-Empfänger eine Leibrente für eine Immobilie, können sie vom Jobcenter eine Erstattung verlangen. Die Zahlungen gelten in dem Fall als zu erstattende Kosten der Unterkunft.

 Wenn Hartz-IV-Empfänger eine Leibrente für eine Immobilie zahlen, können sie vom Jobcenter die Erstattung der Kosten verlangen. Foto: Jens Büttner

Wenn Hartz-IV-Empfänger eine Leibrente für eine Immobilie zahlen, können sie vom Jobcenter die Erstattung der Kosten verlangen. Foto: Jens Büttner

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Die Leibrente gehört zu den Unterkunftskosten. Nach Ansicht des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz gehören auch solche Zahlungen zu den Kosten einer Unterkunft, die das Jobcenter übernehmen muss. Auf die Entscheidung (Az.: L 6 AS 404/12 B ER) weist der Deutsche Anwaltverein hin.

Die Betroffenen beziehen seit 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Sie wohnen in einer eigenen Immobilie. Diese ist ihnen aufgrund eines notariellen Vertrags übertragen worden. Danach verpflichteten sie sich, an die Übergeberin und ihren Ehemann eine monatliche Rente von 440 Euro zu zahlen, solange einer von beiden noch lebt. Die Übergeber sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, sollte die andere Vertragspartei mit der Zahlung von mehr als drei Monatsraten in Verzug geraten. In diesem Fall ist das Grundstück an die Übergeberin oder ihren Ehemann zurückzuübertragen.

Anders als das Sozialgericht Mainz sah das Landessozialgericht die Zahlungen der Leibrente als zu erstattende Kosten der Unterkunft an. Das Bundessozialgericht habe sogar mit Hinblick auf Tilgungsleistungen auf den hohen Stellenwert des Erhalts der Wohnung hingewiesen.

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