Mahnung: Keine missverständlichen Angaben zur Schufa-Meldung

Darmstadt · Missverständliche Verweise auf die Schufa-Meldung sind in Mahnungen unzulässig. Das entschied das Landgericht Darmstadt. Vor allem gelte diese Regelungen, wenn die Zahlungsforderung zuvor bestritten wurde.

 Die Richter befanden: In einer letzten Mahnung mit einer Meldung an die Schufa zu drohen, ist unzulässig - zumindest, wenn die Forderung strittig ist. Foto: Jens Kalaene

Die Richter befanden: In einer letzten Mahnung mit einer Meldung an die Schufa zu drohen, ist unzulässig - zumindest, wenn die Forderung strittig ist. Foto: Jens Kalaene

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Eine letzte Mahnung darf keine irreführenden Angaben zur Schufa-Meldung enthalten. Das gilt insbesondere dann, wenn der Verbraucher die Forderung zuvor bestritten hat. Denn in diesem Fall ist es unzulässig, dem Verbraucher eine Datenübermittlung an die Schufa in Aussicht zu stellen, entschied das Landgericht Darmstadt (Az.: 27 O 133/14).

In dem Fall hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) ein Mahnschreiben an eine Verbraucherin beanstandet. Die Frau wurde darin aufgefordert, einen Betrag in Höhe von 96,00 Euro für den Zugang zu einer Datenbank zuzüglich Verzugskosten zu zahlen. Das Schreiben enthielt folgenden Wortlaut: "Weil Sie auch keine rechtlich erheblichen Einwendungen gegen diese Forderung geltend gemacht haben, ist der Anspruch einredefrei und fällig. (...) Hinzu kommt, dass unbestrittene und fällige Forderungen an die Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung gemeldet werden können."

Diese Formulierungen bewertete das Gericht als irreführend. Es könne bei einem juristischen Laien der Eindruck erweckt werden, dass die zuvor erhobenen Einwendungen nicht erheblich seien und deshalb die Forderung unbestritten sei, was eine Meldung an die Schufa rechtfertige. Die Weitergabe der Daten ist bei einer bestrittenen Forderung jedoch nicht zulässig. Tatsächlich hatte die Verbraucherin das Vorliegen eines Vertrages ausdrücklich bestritten.

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