Mit dem Dienstapparat privat telefonieren: Wann Ärger droht

Köln · Schnell mal den Partner anrufen und die Verabredung am Abend verschieben: Viele telefonieren hin und wieder vom dienstlichen Telefon aus privat. Ist das rechtlich in Ordnung? Und wenn nein, was droht? Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht, erläutert die rechtlichen Regelungen:

 Wer mit dem Dienstapparat private Gespräche führt, riskiert seinen Job. Dies gilt erst recht, wenn kostenpflichtige Hotlines angerufen werden. Foto: Inga Kjer

Wer mit dem Dienstapparat private Gespräche führt, riskiert seinen Job. Dies gilt erst recht, wenn kostenpflichtige Hotlines angerufen werden. Foto: Inga Kjer

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Darf ich vom Diensttelefon aus Privatgespräche führen?

Nein, das ist grundsätzlich verboten. Das Telefon ist für dienstliche Zwecke gedacht und vom Arbeitgeber bezahlt. Etwas anderes gilt nur, wenn der Arbeitgeber Privatgespräche ausdrücklich erlaubt hat. Um keinen Ärger zu bekommen, fragt man am besten beim Vorgesetzten nach. Eine Kündigung wird in den meisten Fällen aber erst nach vorheriger Abmahnung zulässig sein.

Der Chef duldet Privatgespräche: Wie viel Minuten Privatgespräch sind noch in Ordnung?

Das kann man nicht pauschal sagen. Solche Telefonate sollten angemessen sein. Kurz eine Verspätung anzukündigen, ist in der Regel kein Problem. Eine halbe Stunde Telefonat mit der Oma in Rumänien schon.

Darf ich von meinen privaten Handy Privatgespräche im Job führen?

In der Pause sicher. Während der Arbeitszeit darf man nicht privat telefonieren. In der Praxis wird das regelmäßig großzügiger gehandhabt, wenn man zum Beispiel mal kurz mit dem Arzt telefoniert. Aber eigentlich ist das in der Arbeitszeit verboten.

Darf der Arbeitgeber private SMS auf dem Diensthandy einsehen?

Das kommt auf die Weisungslage an. Wenn ausschließlich die dienstliche Nutzung des Handys erlaubt ist, darf der Arbeitgeber darauf zugreifen. Denn da haben keine privaten Daten drauf zu sein. Wenn aber die private Nutzung gestattet ist, darf er nicht zugreifen.

Urteil des Landesarbeitsgerichts in DüsseldorfWeil sie von ihrem Bürotelefon mehrfach eine Glücksspiel-Hotline angerufen hat, ist eine Angestellte am Niederrhein fristlos entlassen worden. Das Landesarbeitsgericht in Düsseldorf erstickt Hoffnungen auf einen Freibrief für die Arbeitnehmer.

Anrufe bei kostenpflichtigen Gewinnspiel-Hotlines seien von der Duldung des Arbeitgebers nicht gedeckt und eindeutig ein Pflichtverstoß (Az.: 12 Sa 630/15).

Für "die schärfste Waffe des Arbeitsrechts" sei dieser Verstoß aber nicht gravierend genug, befindet das Landesarbeitsgericht in der zweiten Instanz und kassiert den fristlosen Rauswurf ein. Doch davon hat die Frau wenig: Die ordentliche Kündigung hat Bestand. Ihren Job ist sie los. Weil sie erst ein Jahr in dem kleinen Betrieb war, ist auch die Kündigungsfrist entsprechend kurz. Der Platz der Klägerin blieb am Mittwoch leer. Die Bürokauffrau hat inzwischen einen neuen Job.

Den Jackpot hat die Bürokauffrau auch nicht gewonnen und Richter Gotthardt scheint darüber nicht unglücklich: "Sonst hätten wir hier wegen der Frage, wem das Geld gehört, noch einen Prozess."

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