Neue Urteile zu PID und künstlicher Befruchtung

Kassel · Gesetzlich Versicherten steht von der Krankenkasse kein Geld für eine Präimplantationsdiagnostik (PID) zu. So urteilte das Bundessozialgericht. Die Richter entschieden zudem: Ohne Trauschein wird auch eine Kinderwunsch-Behandlung nicht bezahlt.

 Mikroskopische Aufnahme einer menschlichen Eizelle: Gesetzliche Krankenkassen müssen die Präimplantationsdiagnostik nicht bezahlen, befand das Bundessozialgericht. Foto: Ralf Hirschberger

Mikroskopische Aufnahme einer menschlichen Eizelle: Gesetzliche Krankenkassen müssen die Präimplantationsdiagnostik nicht bezahlen, befand das Bundessozialgericht. Foto: Ralf Hirschberger

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Gesetzliche Krankenkassen müssen die Präimplantationsdiagnostik nicht bezahlen. Das Verfahren, bei dem künstlich befruchtete Eizellen vor dem Einsetzen auf einen Gendefekt hin untersucht werden, gehöre nicht zum Leistungskatalog, entschied das Bundessozialgericht am Dienstag (18. November) in Kassel.

Geklagt hatte ein Mann, der an einem schweren Gendefekt leidet, der zu Demenz führen kann. Er und seine Ehefrau wollen vermeiden, dass ihre Kinder den Gendefekt erben. Für zwei Behandlungszyklen in Belgien hatten sie rund 21 000 Euro ausgegeben. Die Kosten für die künstliche Befruchtung (IVF) und die Präimplantationsdiagnostik (PID) wollten sie von ihrer Kasse erstattet haben.

Der erste Senat aber befand: Die beklagte Krankenkasse und die Vorinstanzen haben das zu Recht abgelehnt. "Die PID-IVF-Behandlung ist keine Krankenbehandlung im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung", heißt es in einer Kurzfassung der Entscheidung. Die Selektion der Embryonen diene zwar der Vermeidung zukünftigen Leidens beim Kind, nicht aber der Behandlung eines vorhandenen Leidens bei den klagenden Eltern.

Ledige Paare mit unerfülltem Kinderwunsch können bei einer künstlichen Befruchtung ebenfalls nicht auf Geld von der gesetzlichen Krankenkasse hoffen. Auch das stellte das Bundessozialgericht klar. Es wies die Revision einer Krankenkasse mit Sitz in Berlin zurück, die auch unverheirateten Paaren Zuschüsse für die Behandlungen zahlen wollte. Die Satzungsänderung der Kasse stehe nicht im Einklang mit höherrangigem Recht, befanden die Richter. Demnach dürfen sich die Kassen nur bei Eheleuten an den Kosten beteiligen. In erster Instanz hatte die Klägerin vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg verloren (Az.: B 1 A 1/14 R).

Künstliche Befruchtung: Was zahlen die Kassen?In den meisten Fällen entscheidet derGemeinsame Bundesausschuss im Gesundheitswesen (G-BA), welcheLeistungen genau von den Krankenkassen finanziert werden dürfen odermüssen. Die künstliche Befruchtung ist eine der wenigenAusnahmen. Hier gibt es eine eindeutige gesetzliche Regelung:Grundlage ist der Paragraf 27a des Sozialgesetzbuches, fünftes Buch(SGB V).

Die gesetzlichen Krankenkassen beteiligen sich demnach an den Kostenfür künstliche Befruchtungen. Sie zahlen die Hälfte derBehandlungskosten der ersten drei Versuche. Anspruch aufKassenleistungen können Versicherte ab 25 Jahren haben. Frauen dürfennicht das 40., Männer nicht das 50. Lebensjahr vollendet haben.Gezahlt wird nur an Ehepaare.

Darüber hinaus haben die Kassen seit 2012 die Möglichkeit, im Bereichder künstlichen Befruchtung zusätzliche Leistungen anzubieten. Sogibt es auch Krankenkassen, die mehr als 50 Prozent der Kostenübernehmen.

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