Scheinbewerber erhalten keine Entschädigung wegen Diskriminierung

Berlin · Wer bei der Jobsuche etwa wegen seines Alters diskriminiert wird, kann eine Entschädigung einklagen. Das geht aber nur, wenn die Bewerbung auch ernst gemeint ist.

 Wer sich nur bewirbt, um danach eine Entschädigung wegen Diskriminierung zu erstreiten, hat Pech. Diese Klage lehnten die Richter ab. Foto: Jens Schierenbeck

Wer sich nur bewirbt, um danach eine Entschädigung wegen Diskriminierung zu erstreiten, hat Pech. Diese Klage lehnten die Richter ab. Foto: Jens Schierenbeck

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Wer sich ohne echtes Interesse auf eine diskriminierende Stellenanzeige bewirbt, nur um anschließend vor Gericht eine Entschädigung zu erstreiten, handelt rechtsmissbräuchlich. Darauf weist der Deutsche Anwaltverein hin. Er bezieht sich auf eine Entscheidung des Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (Az.: 21 Sa 1380/13).

In dem verhandelten Fall suchte eine auf Wirtschaftsrecht spezialisierte Kanzlei nach einem Berufsanfänger mit Prädikatsexamen. Ein sechzigjähriger Rechtsanwalt mit eigener Kanzlei bewarb sich auf die Stelle. Weder war der Jurist auf die gesuchten Rechtsbereiche spezialisiert, noch hatte er ein Prädikatsexamen. Seine Bewerbung wurde abgelehnt. Von der Kanzlei forderte der Anwalt daraufhin eine Entschädigung wegen Altersdiskriminierung von bis zu 60 000 Euro.

Ohne Erfolg. Dem Mann sei es bei seiner Bewerbung allein darum gegangen, das Geld zu erhalten, so die Richter. Er habe sich bereits zuvor vielfach auf Stellenanzeigen für Berufseinsteiger beworben. Allein 2013 strengte er 16 derartige Klagen an. Das sei rechtsmissbräuchlich. Ob die Stellenausschreibung eine Altersdiskriminierung enthalten habe, könne offenbleiben.

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