Verbraucherschützer Abiball: Bei Corana-Absage nur erbrachte Leistungen zahlen

Berlin · Das Abi ist geschafft, der Abiball naht: Schülerinnen und Schüler organisieren die Party oft in Eigenregie. Doch unter Corona-Bedingungen sollten einige Punkte beim Vertragsschluss beachtet werden.

 Hochfliegende Träume: Ein Abiball im kommenden Jahr unter Normalbedingungen? Schülerinnen und Schüler sollten bei der Organisation besser vorsichtig sein. Foto: Moritz Frankenberg/dpa/dpa-tmn

Hochfliegende Träume: Ein Abiball im kommenden Jahr unter Normalbedingungen? Schülerinnen und Schüler sollten bei der Organisation besser vorsichtig sein. Foto: Moritz Frankenberg/dpa/dpa-tmn

Foto: Moritz Frankenberg

Für Gymnasiastinnen und Gymnasiasten ist er wohl einer der Höhepunkte am Ende der Schullaufbahn: der Abiball. Doch die jüngsten Abschlussjahrgänge hatten es mit der Vorbereitung und Durchführung schwer. Worauf Schüler bei der Planung fürs kommende Jahr unbedingt achten sollten.

Bevor der Abiball starten kann, müssen sich Schülerinnen und Schüler mit einem Veranstalter über die Durchführung ihres Abiballs einig sein. Wenn der Vertrag unterzeichnet sei, die Veranstaltung aufgrund von behördlichen Anordnungen wegen der Corona-Pandemie aber nicht stattfinden könne, könne der Ball in Absprache mit dem Veranstalter verschoben oder abgesagt werden, sagt Irina Krüger, Juristin bei der Verbraucherzentrale Berlin.

Fällt der Ball aus, müssten nur vertraglich vereinbarte Leistungen bezahlt werden, die der Veranstalter tatsächlich erbracht habe, sagt Krüger. Dazu zählt zum Beispiel die Einrichtung eines Online-Ticket-Shops. Weigere sich der Veranstalter bei einer durch die Behörden veranlassten Absage Geld zu erstatten, bleibe nur der Rechtsweg.

© dpa-infocom, dpa:211117-99-38335/3

(dpa)
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