Urteil Bei Fortbildungen gilt nur Entfernungspauschale

München · Weiterbildungen zahlen sich zwar meistens aus. Aber nicht unbedingt gegenüber dem Finanzamt. Denn Reisekosten können Arbeitnehmer in diesen Fällen meist nicht geltend machen.

 Bei außerbetrieblichen Fortbildungen können die Reisekosten in der Regel nicht in voller Höhe geltend gemacht werden. Foto: Julian Stratenschulte/dpa/dpa-tmn

Bei außerbetrieblichen Fortbildungen können die Reisekosten in der Regel nicht in voller Höhe geltend gemacht werden. Foto: Julian Stratenschulte/dpa/dpa-tmn

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Für manche Weiterbildung müssen Arbeitnehmer weite Wege in Kauf nehmen. Die gute Nachricht: An den Kosten kann man das Finanzamt beteiligen, erklärt die Lohnsteuerhilfe Bayern. Für Fahrten zwischen der Wohnung und der Bildungsstätte kann dabei die Entfernungspauschale (0,30 Euro pro einfachen Entfernungskilometer) beansprucht werden.

Der Haken: Die tatsächlich angefallenen Kosten dürfen damit nicht mehr geltend gemacht werden, wie der Bundesfinanzhof (BFH) entschied (Az.: VI R 24/18).

In dem verhandelten Fall besuchte der Kläger, der in keinem Arbeitsverhältnis stand, einen viermonatigen Lehrgang zum Schweißtechniker in Vollzeit. Da die Fortbildung nicht am Wohnort angeboten wurde, machte er für die Unterkunft am Lehrgangsort die tatsächlich angefallenen Kosten geltend. Des Weiteren wollte er die Verpflegungspauschalen für den maximalen Zeitraum von drei Monaten, gemäß den Grundsätzen einer Dienstreise, angerechnet bekommen.

Ohne Erfolg: Nach der Neuregelung des steuerlichen Reisekostenrechts gilt auch eine Bildungseinrichtung, die außerhalb eines Dienstverhältnisses zum Zwecke einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme aufgesucht wird, als erste Tätigkeitsstätte, stellte das Gericht klar. Das heißt: Die Kosten der Fortbildung können nicht als Dienstreise anerkannt werden, sofern sie nicht auf Geheiß des Arbeitgebers oder in Teilzeit angetreten werden.

© dpa-infocom, dpa:201028-99-117903/2

(dpa)
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