Suche nach den Erben Erbenermittler: Wer hat Anspruch auf Ermittlungsergebnisse?

München · Nicht immer sind Erben bekannt. In einem solchen Fall werden oft spezielle Ermittler beauftragt. Auf die Erkenntnisse hat aber nicht jeder Anspruch.

 Nicht immer sind Erben bekannt. Oft müssen private Erbenermittler beauftragt werden. Foto: Silas Stein/dpa

Nicht immer sind Erben bekannt. Oft müssen private Erbenermittler beauftragt werden. Foto: Silas Stein/dpa

Foto: Silas Stein

Sind die Erben unbekannt, setzt das Nachlassgericht einen Nachlasspfleger ein. Kann dieser die Erben nicht selbst ermitteln, wird oft ein privater Erbenermittler eingeschaltet. Doch wer hat sodann Anspruch auf die Ermittlungsergebnisse?

Nicht der Nachlasspfleger, sondern allenfalls die ermittelten Erben. Das berichtet die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins ( DAV ) mit Blick auf ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) München (Az.: 33 U 4381/20).

Der Fall: Nach einem Todesfall können die Erben nicht ermittelt werden. Daher setzt das Nachlassgericht einen Nachlasspfleger zur Sicherung des Nachlasses ein. Als dieser mit seinen Recherchen zu den Erben nicht weiterkommt, wendet er sich an einen gewerblichen Erbenermittler.

Die Erbenermittlung bestätigte daraufhin die „Übernahme des Auftrages zur Ermittlung der Erben“ sowie, dass dem Nachlasspfleger, wie auch dem Nachlassgericht „keinerlei Kosten und Gebühren entstehen“ würden. Der Nachlasspfleger verlangt nach einiger Zeit der Ermittlungen Auskunft und Herausgabe der von diesem aufgefundenen Personenstands- und sonstigen Urkunden.

Das Urteil: Ein Auskunfts- und Herausgabeanspruch besteht nicht, so die Richter. Zwar kann die Einschaltung eines gewerblichen Erbenermittlers pflichtgemäß sein. Der Nachlass darf hierdurch aber nicht mit Kosten belastet werden.

Nachlasspfleger und Erbenermittler gehen typischerweise kein Vertragsverhältnis miteinander ein. Der Nachlasspfleger erteilt dem Erbenermittler nur mittels einer Vollmacht Zugang zu Daten, damit seine Ermittlungstätigkeit ermöglicht wird.

Eine Pflicht, seine Ermittlungsergebnisse dem Nachlasspfleger oder dem Nachlassgericht zu überlassen, ergibt sich daraus nicht. Der Erbenermittler wendet sich vielmehr an die von ihm aufgefundenen Erben. Ihnen gegenüber macht er die Offenlegung seiner Erkenntnisse vom Abschluss einer Vergütungs- und Abwicklungsvereinbarung abhängig.

© dpa-infocom, dpa:210420-99-275175/6

(dpa)
Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort