Gerichtsurteil Fahrtkosten bei Leiharbeit richtig abrechnen

Berlin · Arbeitnehmer können Fahrten zum Arbeitsplatz meist mit der Pendlerpauschale steuerlich abrechnen. Für viele Leiharbeitnehmer gilt das Reisekostenrecht. Doch hier kommt es auf Details an.

 Pendler können den Arbeitsweg bei der Steuer geltend machen. Allerdings nur den Hinweg. Leiharbeiter können hingegen beide Strecken mit 0,30 Euro absetzen. Foto: Julian Stratenschulte/dpa/dpa-tmn

Pendler können den Arbeitsweg bei der Steuer geltend machen. Allerdings nur den Hinweg. Leiharbeiter können hingegen beide Strecken mit 0,30 Euro absetzen. Foto: Julian Stratenschulte/dpa/dpa-tmn

Foto: Julian Stratenschulte

Arbeitnehmer können die Kosten für den Weg zur Arbeit steuerlich mit der Pendlerpauschale absetzen. Das sind aktuell 0,30 Euro pro Kilometer und ab dem 21. Kilometer 0,35 Euro.

„Das gilt aber nur für die einfache Strecke und nicht hin und zurück“, sagt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler. Leiharbeiter können hingegen oft jeden Kilometer der Hin- und Rückfahrt zur jeweiligen Arbeitsstelle mit 0,30 Euro absetzen.

Ob das auch dann gilt, wenn der Arbeitnehmer zwar befristet, aber durchgängig an denselben Betrieb entliehen wird, muss der Bundesfinanzhof entscheiden. Vorausgegangen war ein Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen (Az.: K 382/16).

Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der seit Februar 2012 unbefristet für eine Leiharbeitsfirma tätig war. Zwar war im Arbeitsvertrag festgelegt, dass er jederzeit versetzt werden könne, doch war der Kläger durchgehend - auch im Streitjahr 2014 - für denselben Entleihbetrieb tätig.

Für die Fahrten zwischen seiner Wohnung und dem Betrieb mit seinem privaten Pkw machte der Kläger Kosten für den Hin- und Rückweg zur Arbeit geltend. Dies lehnte das Finanzamt jedoch ab und berücksichtigte für die Fahrten lediglich die Entfernungspauschale, also nur die einfache Fahrtstrecke. Auch das Finanzgericht versagte den Abzug für Hin- und Rückweg.

Gegen das Urteil wurde allerdings Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt, sodass es noch nicht rechtskräftig ist (Az.: VI R 32/20). „Es bleibt nun abzuwarten, wie das oberste deutsche Steuergericht diese Sachverhalte beurteilt“, sagt Klocke. Einstweilen sollten Leiharbeitnehmer die Fahrten zum Betrieb weiterhin nach Dienstreisegrundsätzen mit 0,30 Euro je gefahrenem Kilometer - also für Hin- und Rückweg - in der Einkommensteuererklärung ansetzen.

Stößt dies beim Finanzamt auf Widerstand, kann Einspruch gegen den Steuerbescheid eingelegt werden und auf die ausstehende Entscheidung des Bundesfinanzhofs verwiesen werden, rät Klocke abschließend.

© dpa-infocom, dpa:210223-99-558498/3

(dpa)
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