Schließung wegen Corona Fitnessstudio muss Beiträge zurückzahlen

Osnabrück · Fitnessstudios mussten während der Corona-Beschränkungen schließen. Manche Betreiber haben nach der Wiedereröffnung die Verträge ihrer Kunden verlängert. Ist das zulässig?

 Wegen der Corona-Pandemie mussten Fitnessstudios zeitweise schließen. Die Verträge wurden dadurch oft einseitig verlängert. Foto: Klaus-Dietmar Gabbert/dpa-tmn

Wegen der Corona-Pandemie mussten Fitnessstudios zeitweise schließen. Die Verträge wurden dadurch oft einseitig verlängert. Foto: Klaus-Dietmar Gabbert/dpa-tmn

Foto: Klaus-Dietmar Gabbert

Fitnessstudios dürfen Verträge nicht einfach einseitig verlängern. Die Corona-Zwangspause ist kein Grund, die ausgefallenen Zeiten an das Ende der eigentlichen Laufzeit zu hängen. Dies entschied das Landgericht Osnabrück (Az.: 2 S 35/21), wie das Rechtsportal des Deutschen Anwaltvereins mitteilt. Die in der Zeit der Schließung eingezogenen Beiträge müssten zurückgezahlt werden. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, die Revision ist zugelassen.

Der Fall: Der Kläger hatte bei einem Fitnessstudio einen Vertrag über 24 Monate. Wegen der Corona-Pandemie musste das Fitnessstudio vom 16. März 2020 bis zum 04. Juni 2020 schließen. Noch während der Schließung kündigte der Kläger seine Mitgliedschaft zum 08. Dezember 2021. Die geschuldeten Mitgliedsbeiträge wurden auch für den Zeitraum der Schließung weiterhin eingezogen.

Der Aufforderung, die gezahlten Beiträge für den Schließungszeitraum zu erstatten, kam das Fitnessstudio nicht nach. Der Betreiber machte geltend, die Nutzung des Studios könne jederzeit nachgeholt werden. Der Vertrag sei dahingehend anzupassen, dass sich die Vertragslaufzeit um die behördlich angeordnete Schließungszeit verlängere.

Das sahen die Richter anders: Das Studio müsse die Beträge zurückzahlen, heißt es in dem Urteil. Dem Fitnessstudio sei die geschuldete Leistung aufgrund der Schließung unmöglich geworden, daher entfalle auch der Anspruch auf die Monatsbeträge für den Zeitraum der Schließung. Die geschuldete Leistung könne auch nicht nachgeholt werden. Darüber hinaus könne das Studio den Vertrag nicht in der Weise anpassen, dass der Schließungszeitraum an das Ende der Vertragslaufzeit kostenfrei angehängt werde.

© dpa-infocom, dpa:210805-99-722298/2

(dpa)
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