Wer zu spät kommt... Frist versäumt: Klage auf Mieterhöhung bleibt erfolglos

Berlin · Bei einer Mieterhöhung sind die Regeln klar: Vermieter müssen sie ankündigen, Mieter werden um Zustimmung gebeten. Bleibt diese aus, kann geklagt werden. Dafür bleibt aber nicht ewig Zeit.

 Eine Mieterhöhung muss angekündigt werden. Stimmen Mieter nicht zu, muss innerhalb einer bestimmten Frist Klage erhoben werden. Foto: Andrea Warnecke/dpa-tmn

Eine Mieterhöhung muss angekündigt werden. Stimmen Mieter nicht zu, muss innerhalb einer bestimmten Frist Klage erhoben werden. Foto: Andrea Warnecke/dpa-tmn

Foto: Andrea Warnecke

Einer Mieterhöhung müssen Mieter innerhalb einer bestimmten Zeit zustimmen. Tun sie das nicht, kann ein Vermieter auf Zustimmung klagen. Dafür gilt eine Frist: Die Klage muss innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Zustimmungsfrist eingelegt werden.

Wird die Klage zu spät eingereicht, muss sie abgewiesen werden. Das zeigt ein Urteil des Landgerichts Berlin (Az.: 67 S 330/20), über das die Zeitschrift „Das Grundeigentum“ (Nr. 5/2021) des Eigentümerverbandes Haus&Grund Berlin berichtet. Die Versäumnis der Frist ist im Prozess nicht heilbar. Soll heißen: Wer zu spät kommt, den bestraft das Leben.

Der Fall: Ein Vermieter hatte auf Mieterhöhung geklagt. Allerdings hatte er die Klagefrist nicht eingehalten. Im Laufe des Verfahrens sprach er die Mieterhöhung erneut aus. Das Amtsgericht wies die Klage ab. Der Vermieter ging in Berufung.

Vor dem Landgericht hatte er allerdings keinen Erfolg. Die gesetzlich festgeschriebene Klagefrist wurde in diesem Fall versäumt. Die in der Klageschrift nachgeschobene weitere Erhöhungserklärung ändere daran nichts. Das Nachbesserungsrecht umfasse lediglich formelle Fehler eines vorgeschriebenen Erhöhungsverlangens. Wird die Klagefrist versäumt, greift das Recht nicht.

© dpa-infocom, dpa:210326-99-984647/2

(dpa)
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