Verloren und Gefunden Fundsachen gehören ins Fundbüro

Berlin · Wer suchet, der findet, heißt es - manchmal wird man aber auch unfreiwillig zum Finder. Wie man die fremde Sache wieder zum Eigentümer bringt und was sonst noch zu beachten ist.

 Fundsachen dürfen nicht einfach behalten werden. Zumindest nicht, wenn ihr Wert mehr als 10 Euro beträgt. Foto: Christoph Schmidt/dpa/dpa-tmn

Fundsachen dürfen nicht einfach behalten werden. Zumindest nicht, wenn ihr Wert mehr als 10 Euro beträgt. Foto: Christoph Schmidt/dpa/dpa-tmn

Foto: Christoph Schmidt

Wer den Laptop in der Bahn oder die Handtasche an der Bushaltestelle stehenlässt, ist in der Regel froh, wenn er diese Dinge wieder zurückbekommt. Umgekehrt sind Finder oft unsicher, wo sie ein Fundstück abgeben müssen.

„Zunächst einmal muss man sich überlegen, ob man sich das antun möchte“, sagt Martin Schermaier, Professor für Zivilrecht an der Universität Bonn. Niemand sei verpflichtet, eine verlorene Sache tatsächlich an sich zu nehmen. „Wenn man das aber tut, dann kommen eine ganze Reihe von Pflichten auf einen zu“, so Schermaier.

Wem der Eigentümer bekannt ist - etwa weil sich in einem Portemonnaie ein Zettel mit Name und Kontaktdaten befindet - der muss diesem Bescheid geben. Wenn das nicht der Fall ist, muss der Fund bei einer offiziellen Stelle angezeigt werden. Nur Sachen im Wert von maximal zehn Euro darf man ohne weiteres behalten.

Fundort bestimmt Abgabeort

Wo man die Anzeige tätigen muss, hängt vom Fundort ab. Wer einen Gegenstand in der Bahn oder im öffentlichen Nahverkehr findet, muss den Fund beim jeweiligen Betreiberunternehmen melden. Für Funde in Amtsgebäuden ist die jeweilige Behörde zuständig. Wer dagegen etwas auf der Straße findet, der muss sich an das örtliche Fundbüro, das Bürgeramt oder die Polizei wenden.

Auch zu viel Zeit sollte man sich mit der Fundanzeige nicht lassen. Das Gesetz verlangt, dass man sich „unverzüglich“ zu melden habe. „Das heißt zwar nicht, dass Finder deswegen die Arbeit oder Schule schwänzen müssen, aber es heißt, dass sie sich - sobald es ihnen möglich ist - beim Eigentümer oder der zuständigen Behörde melden müssen“, sagt Ulrike Schulz von der Stiftung Warentest.

Mail reicht erstmal aus

Persönlich abgeben muss man das Fundstück jedoch nicht in jedem Fall. „Zunächst genügt eine einfache E-Mail, ein Fax oder ein Brief an das Fundbüro, in der man den Fund meldet und die Sache kurz beschreibt“, sagt Markus Schaarschmidt vom Internetportal zentralesfundbuero.com . Auch die Meldung über ein solches Portal genügt, da die Daten auf diesem Wege an die zuständige Behörde weitergeleitet werden.

Nur wenn das Fundbüro daraufhin die Herausgabe verlangt, muss man dort erscheinen und die Sache abliefern. Auch wenn die Behörde entscheidet, den Gegenstand beim Finder zu belassen, muss dieser ihn allerdings mindestens sechs Monate aufbewahren, ihn Instandhalten und darf nicht frei darüber verfügen.

„Einmal gefunden, muss man die Sache auch erst einmal behalten“, so Schermaier. Daher empfiehlt die Stiftung Warentest , die Sache auch dann abzugeben, wenn das Fundbüro es nicht verlangt. Dort wird die Sache dann ebenfalls ein halbes Jahr aufbewahrt. Eine Sonderregelung gilt für Behörden und Verkehrsunternehmen, die Fundgegenstände nur drei Monate aufbewahren müssen.

Besitz geht auf Finder über

Wenn sich niemand meldet, dann gehört die Sache nach einem halben Jahr demjenigen, der sie gefunden hat. Das gilt unabhängig davon, ob er sie dem Fundbüro übergeben oder selbst verwahrt hat. Der ursprüngliche Eigentümer kann den Gegenstand dann nicht mehr herausverlangen.

„Er kann aber noch bis zu drei Jahre danach den wirtschaftlichen Wert ersetzt verlangen“, so der Rechtswissenschaftler Schermaier. Der Finder muss die Sache allerdings nicht annehmen: „Will er sie nicht, dann wird sie versteigert oder vernichtet“, erläutert Schulz.

Eigentümer muss selbst aktiv werden

Auch ist es keineswegs gesichert, dass Fund und Verlierer den Weg wieder zueinander finden. „Fundbüros sind nicht verpflichtet, aktiv nach dem Eigentümer zu suchen, sondern sie gleichen in der Regel nur die eingegangenen Fundanzeigen mit der Verlustmeldung ab“, sagt Schaarschmidt.

Bekommt der Eigentümer das Fundstück zurück, hat man einen Anspruch auf Finderlohn. Bis zu einem Sachwert von 500 Euro beträgt dieser fünf Prozent. Für den Wert, der über die 500 Euro hinausgeht, sind drei Prozent fällig.

© dpa-infocom, dpa:210105-99-904331/3

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