Streit mit Vermieter Gewaltandrohung rechtfertigt Kündigung

Berlin · Nicht immer sind Mieter und Vermieter sich einig. Doch wie groß der Streit auch sein mag, Mietern sollte klar sein: Wer mit Gewalt droht, setzt den Mietvertrag aufs Spiel.

 Wer dem Vermieter oder seinen Mitarbeitern mit Gewalt droht, muss damit rechnen, dass ihm der Mietvertrag gekündigt wird. Foto: Karl-Josef Hildenbrand/dpa/dpa-tmn

Wer dem Vermieter oder seinen Mitarbeitern mit Gewalt droht, muss damit rechnen, dass ihm der Mietvertrag gekündigt wird. Foto: Karl-Josef Hildenbrand/dpa/dpa-tmn

Foto: Karl-Josef Hildenbrand

Egal, wie groß der Ärger auch ist: Mieter sollten ihrem Vermieter oder dessen Mitarbeitern keine Gewalt androhen.

Damit riskieren sie die fristlose Kündigung, wie ein Urteil des Amtsgerichts Berlin Tempelhof-Kreuzberg zeigt (Az.: 17 C 197/19), über das die Zeitschrift „Das Grundeigentum“ (Ausgabe 17/20) berichtet. Eine Abmahnung ist dann nicht mehr unbedingt erforderlich.

Schläge angedroht

In dem verhandelten Fall stritten sich der Vermieter und der Mieter um eine Mängelbeseitigung. In diesem Zusammenhang drohte der Mieter dem Hauswart und einer Angestellten des Vermieters, ihnen „in die Fresse zu hauen“. Nach dieser Drohung sah sich der Hauswart gezwungen, sein Büro abzuschließen.

Tatsächlich tauchte der Mieter am Büro auf und polterte an die verschlossene Tür. Seine Drohung wiederholte er dabei lautstark. Der Hausmeister rief daraufhin die Polizei. Kurz nach dem Vorfall kündigte der Vermieter das Mietverhältnis fristlos.

Kündigung gerechtfertigt

Zu Recht, wie das Amtsgericht entschied. Die Gewaltandrohung sei eine Pflichtverletzung, die eine Kündigung rechtfertige. Die Zeugenvernehmung lasse keinen Zweifel an dem Verhalten des Mieters.

Auch vor dem Hintergrund des Streits über die Mängelbeseitigung müsse der Vermieter ein solches Verhalten nicht hinnehmen, so das Gericht. Sofern der Mieter der Auffassung sei, ihm stünden Ansprüche zu, könne er diese jederzeit mittels der ihm zur Verfügung stehenden Rechte durchsetzen. In diesem Fall sei bei Abwägung aller Umstände die Grenze des abmahnungsrelevanten Verhaltens definitiv überschritten.

© dpa-infocom, dpa:200930-99-771873/2

(dpa)
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