Verbraucher Neues Gesetz für faire Verbraucherverträge

Berlin · Schluss mit langen Kündigungsfristen und Vertragslaufzeiten? Der Bundestag will Verbrauchern die Kündigung ihrer Verträge erleichtern.

 Sportgeräte in einem Fitnessstudio. Foto: Sebastian Willnow/dpa-Zentralbild/dpa/Symbolbild

Sportgeräte in einem Fitnessstudio. Foto: Sebastian Willnow/dpa-Zentralbild/dpa/Symbolbild

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Die Vertragslaufzeiten für Handytarife, Streamingdienste oder Fitnessstudios werden gesetzlich beschränkt, um den Wechsel zu einem anderen Anbieter zu erleichtern.

Der Bundestag hat am frühen Freitagmorgen ein entsprechendes Gesetz verabschiedet, das Verbrauchern auch die Kündigung ihrer Verträge erleichtern soll. „Lange Vertragslaufzeiten und lange Kündigungsfristen beschränken die Wahlfreiheit der Verbraucherinnen und Verbraucher und hindern sie an einem Wechsel zu attraktiveren und preisgünstigeren Angeboten“, erklärte Justizministerin Christine Lambrecht (SPD).

Vor einer grundsätzlichen Verkürzung der Vertragslaufzeiten auf ein Jahr, die in dem Gesetzgebungsverfahren zwischenzeitlich erwogen wurde, nahm die schwarz-rote Koalition aber Abstand. Wie schon nach geltendem Recht kann eine Mindestvertragslaufzeit von bis zu zwei Jahren grundsätzlich auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart werden, ohne dies an weitere Voraussetzungen zu binden. Zum Schutz der Verbraucher würden aber strengere Regelungen für die automatische Verlängerung von Verträgen getroffen, erklärte Jan-Marco Luczak, der rechtspolitische Sprecher der Unionsfraktion.

Eine automatische Verlängerung von befristeten Verträgen soll demnach nur noch sehr eingeschränkt möglich sein. Verlängerungsklauseln seien nur noch wirksam, wenn sie die Verlängerung des Vertrags auf unbestimmte Zeit vorsehen und dem anderen Vertragsteil ein vertragliches Kündigungsrecht einräumen, erklärte Luczak. Das vertragliche Kündigungsrecht müsse so gestaltet sein, dass der andere Vertragsteil den Vertrag jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat durch seine Kündigung beenden könne.

© dpa-infocom, dpa:210625-99-138827/3

(dpa)
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