Erbrechts-Tipp Notargebühren muss der Notar selber verdienen

Münster/Berlin · Ein Notar erhebt Gebühren für einen Termin, obwohl seine Mitarbeiterin - eine Rechtsanwältin - diesen wahrnahm. Geht das? Immerhin handelte es sich in dem Fall um hohe Gebühren nach der Notar-Kostenverordnung. Ein Richter klärte den Streit vor Gericht.

Notare dürfen nur ihre Gebührenordnung ansetzen, wenn sie tatsächlich ihrer Amtstätigkeit nachgekommen sind.

Foto: Stefan Sauer

Ein Notar muss einen Testamentsentwurf nicht unbedingt persönlich verfassen, er kann das auch einem Angestellten überlassen. Allerdings genügt es dann nicht, wenn sich der Notar später nur über den Verlauf einer Beratung informiert, um die Notargebühren zu verdienen.

Nach einem Beschluss des Landgerichts (LG) Münster muss der Notar seinem Auftraggeber gegenüber vielmehr ausdrücklich die Verantwortung für die Richtigkeit des Entwurfs im Einzelfall übernehmen (Az.: 5 OH 8/16). Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.

In dem verhandelten Fall hatte eine Frau in einem Notariat darum gebeten, ihr bei der Regelung ihres Erbes zu helfen. Es wurde ein Termin mit dem Hinweis vereinbart, dass dieser "im hiesigen Notariat von Frau Rechtsanwältin B. durchgeführt" würde. Nach dem Besprechungstermin fertigte die Anwältin den Entwurf eines Testaments an und übersandte ihn per E-Mail an die Frau mit der Bitte um Prüfung und Vereinbarung eines Beurkundungstermins. Die Frau teilte der Anwältin mit, dass sie keinen Termin wahrnehmen werde, und erbat die Rechnung. Der Notar schickte der Frau seine Kostenberechnung über insgesamt 541,45 Euro aufgrund des Gesetz über die Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (GNotKG). Hiergegen wehrte sie sich erfolgreich.

Weder die Beratung durch die Rechtsanwältin noch der von dieser gefertigte Testamentsentwurf kann laut Urteil mit einer notariellen Kostenberechnung abgerechnet werden. Notare können nach dem GNotKG ihre Gebühren und Auslagen nur für ihre Amtstätigkeit erheben. In diesem Fall hat diese Tätigkeiten aber nicht der Notar erbracht, sondern eine Rechtsanwältin, deren Kosten eben nicht nach dem GNotKG erhoben werden dürfen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Rechtsanwältin für den Notar tätig ist.