Erbstreit Testamentsänderung: Alle Originale müssen vernichtet werden

München · Erblasser fertigen oft zwei Testamente an. Eines behalten sie und das andere händigen sie dem bedachten Erben aus. Doch was, wenn sich später der Erblasserwille ändert?

 Werden zwei nahezu identische Testamente angefertigt, gelten beide als Originale. Foto: Christin Klose/dpa-tmn

Werden zwei nahezu identische Testamente angefertigt, gelten beide als Originale. Foto: Christin Klose/dpa-tmn

Foto: Christin Klose

Manche Erblasser verfassen mehrere, inhaltlich identische Testamente. Wollen sie ihren letzten Willen später ändern, reicht es aber nicht, nur eines der Originale zu vernichten. Nach Ansicht des Oberlandesgericht München ist das kein wirksamer Widerruf (Az.: 31 Wx 246/19), wie die Zeitschrift „NJW-Spezial“ (Heft 13, 2020) berichtet. Denn auch das verbliebene Testament bleibt wirksam.

In dem verhandelten Fall hatte ein Erblasser zwei im Wesentlichen gleichlautende Testamente verfasst. Eines hatte er selbst behalten, das andere hatte er seiner Cousine ausgehändigt, die in dem Testament auch als Alleinerbin eingesetzt war. Sein Betreuer zerriss das vom Erblasser behaltene Testament und verlangte von der Cousine die Herausgabe ihres Exemplars, was diese aber verweigerte.

Nach dem Tod des Erblassers beantragte die Cousine einen Alleinerbenschein. Die gesetzlichen Erben wollten hingegen die gesetzliche Erbfolge durchsetzen und verwiesen zur Begründung auf das zerrissene Testament.

Ohne Erfolg: Der Erblasser habe zwei Exemplare der inhaltlich selben Verfügung angefertigt. Damit habe es hier nicht nur ein Original und eine Kopie gegeben, sondern zwei Originale. Die Vernichtung des beim Erblasser verbliebenen Originals habe nicht zur Folge, dass das andere Original unwirksam wird. Der Widerruf des Testaments sei durch die Vernichtung nicht wirksam geworden.

© dpa-infocom, dpa:200713-99-776605/2

(dpa)
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