Ende vom Mietverhältnis Urteil: Vermieter müssen Mietern Frist für Räumung setzen

Potsdam · Dürfen Vermieter ihren Mietern nach dem Ende des Mietverhältnisses die Tür vor der Nase zu machen? Nicht unbedingt: Sollen die Mieter das Grundstück räumen, müssen Vermieter den vorgeschriebenen Weg gehen.

 Mieter müssen die Mietsache zum Ende des Mietvertrages räumen. Kommen sie dieser Pflicht nicht nach, muss der Vermieter eine Frist setzen. Foto: Markus Scholz/dpa-tmn

Mieter müssen die Mietsache zum Ende des Mietvertrages räumen. Kommen sie dieser Pflicht nicht nach, muss der Vermieter eine Frist setzen. Foto: Markus Scholz/dpa-tmn

Foto: Markus Scholz

Keine Frage: Mieter sind nach dem Ende des Mietverhältnisses verpflichtet, die Mietsache zurückzugeben. Kommen sie dieser Pflicht nicht sofort nach, können Vermieter die Dinge aber nicht ohne weiteres selbst in die Hand nehmen. Nach einem Urteil des Amtsgerichts Potsdam müssen Vermieter eine Frist zur Herausgabe setzen (Az.: 23 C 425/19 (2)). Verweigern sie hingegen den Mietern nach dem Ende des Mietverhältnisses den Zutritt, setzen sie sich rechtswidrig in Besitz der Mietsache.

In dem Fall, über den die Zeitschrift „Wohnungswirtschaft und Mietrecht“ (3/2021) des Deutschen Mieterbundes berichtet, war das Mietverhältnis zu Ende Mai 2019 beendet worden. Die Vermieter erteilten dem Mieter zum 1.Juni ein Betretungsverbot. Bis zum 31. Mai beräumte der Mieter das Grundstück, konnte die Arbeiten aber nicht vollständig abschließen. Der Vermieter entsorgte den Rest und wollte vom Mieter die Kosten erstattet haben.

Ohne Erfolg: Der Mieter habe hier die Mietsache zwar nicht vollständig geräumt und seine Herausgabepflicht damit verletzt. Allerdings hätte der Vermieter dem Mieter eine Frist setzen müssen, statt wie hier die Mietsache ab dem 1. Juni in Besitz zu nehmen. Nach Ansicht des Gerichts war dies Selbstjustiz. Vielmehr hätten die Vermieter die gesetzlich vorgeschriebene Zwangsvollstreckung betreiben müssen.

© dpa-infocom, dpa:210412-99-176420/2

(dpa)
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