Spende an Flüchtlingshilfe Vereinfachter Spendennachweis verlängert

Berlin · Kassenbeleg oder Kontoauszug genügen: So einfach können Steuerzahler ihre Spende an Organisationen nachweisen, die sich in der Flüchtlingshilfe engagieren. Das vereinfachte Verfahren des Nachweises gilt nun länger.

Ein Kontoauszug reicht als Nachweis für eine Flüchtlingshilfe in der Steuererklärung aus.

Foto: Jens Büttner

Steuerzahler können Spenden an kirchliche, mildtätige oder gemeinnützige Organisationen in ihrer Einkommensteuererklärung angeben. Die Aufwendungen mindern die Steuer. Das gilt auch für Spenden an die Flüchtlingshilfe.

Das vereinfachte Verfahren des Spendennachweises für die Flüchtlingshilfe wurde verlängert. Darauf macht der Bund der Steuerzahler aufmerksam. Ursprünglich galt diese Regelung bis Ende 2016. Doch das Bundesfinanzministerium hat sie bis zum 31. Dezember 2018 verlängert.

Als Spendennachweis genügt in diesen Fällen ein Bareinzahlungsbeleg, der Kontoauszug eines Kreditinstituts oder der PC-Ausdruck beim Online-Banking. Eine formale Zuwendungsbescheinigung ist - unabhängig von der Höhe der Spende - nicht erforderlich. Ein vereinfachter Spendennachweis ist sonst nur für Spenden bis 200 Euro möglich.

Und noch eine Neuerung: Für Spenden, die seit dem 1. Januar 2017 getätigt wurden, muss man den Spendennachweis nicht mehr direkt der Einkommensteuererklärung beifügen. Die Bescheinigungen müssen Steuerzahler dem Finanzamt nur noch auf Nachfrage vorlegen. Sie sollten sie also auch nach Bekanntgabe des Steuerbescheides aufbewahren - mindestens ein Jahr.

Insgesamt können Privatpersonen in ihrer Einkommensteuererklärung Spenden bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte als Sonderausgaben absetzen. Überschreiten die geleisteten Spenden diesen Höchstbetrag, können sie in die folgenden Jahre vorgetragen und dann steuerlich geltend gemacht werden.