Trotz Trennung verpflichtend Zustimmung zur gemeinsamen Einkommensteuererklärung

Koblenz · Ein Ehepartner kann trotz einer Trennung demanderen gegenüber verpflichtet sein, einer Zusammenveranlagung derEinkommensteuer zuzustimmen. Die Veranlagung muss sich auf die Zeitdes Zusammenlebens beziehen, wie das Oberlandesgericht (OLG) Koblenzam Dienstag mitteilte.

 Auch mittlerweile getrennt lebende Ehepartner können zu einer gemeinsamen Veranlagung bei der Lohnsteuererklärung verpflichtet werden, zumindest, wenn es die Zeit betrifft, in der sie noch zusammenwohnten. Foto: Oliver Berg/dpa

Auch mittlerweile getrennt lebende Ehepartner können zu einer gemeinsamen Veranlagung bei der Lohnsteuererklärung verpflichtet werden, zumindest, wenn es die Zeit betrifft, in der sie noch zusammenwohnten. Foto: Oliver Berg/dpa

Foto: Oliver Berg

Zur Begründung: Zu einer Ehe gehöre es grundsätzlich dazu, dass die
Partner gemeinsam wirtschafteten und einander finanzielle
Mehrbelastungen ausglichen. Das gelte zumindest, solange einer der
beiden damit nicht gegen seine eigenen Interessen handeln müsse.

Im Falle der Einkommensteuer heißt das dem OLG (AZ: 13 UF 617/18) zufolge: Einer gemeinsame Veranlagung muss zugestimmt werden, wenn keinem der beiden Partner dadurch eine zusätzliche Steuerbelastung entsteht. Das OLG änderte mit seinem Beschluss eine erstinstanzliche Entscheidung des Amtsgerichts Lahnstein ab.

(dpa)
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