Zweckentfremdung? Zweitwohnung darf auch Ferienwohnung sein

Berlin · Das Zweckentfremdungsverbot will erreichen, dass Wohnungen nicht dem Wohnungsmarkt entzogen werden. Was aber bedeutet das für Zweitwohnungen? Darf man sie vermieten, wenn man selbst mal nicht da ist?

 Wer eine Zweitwohnung selber nutzt, entzieht sie nicht dem Wohnungsmarkt, wenn er sie zweitweise als Ferienwohnung vermietet. Foto: Christin Klose/dpa-tmn

Wer eine Zweitwohnung selber nutzt, entzieht sie nicht dem Wohnungsmarkt, wenn er sie zweitweise als Ferienwohnung vermietet. Foto: Christin Klose/dpa-tmn

Foto: Christin Klose

Eigentümer können eine Zweitwohnung zwischenzeitlich auch als Ferienwohnung vermieten. Das ist keine Zweckentfremdung, entschied das Oberverwaltungsgericht Berlin (OVG 5 N 36.17), wie die Zeitschrift „NJW Spezial“ (1/2021) berichtet. Voraussetzung ist, dass die Zweitwohnung von den Eigentümern selbst auch zum Wohnen genutzt und nur in Abwesenheit vermietet wird.

In dem Fall hatten Eigentümer ihr Einfamilienhaus unter anderem an Wochenenden als Zweitwohnung genutzt. In den Zeiten ihrer Abwesenheit wollten sie es als Ferienwohnung vermieten und beantragten daher die Befreiung von bestehenden Nutzungsverboten.

Mit Erfolg: Die Immobilie werde von den Eigentümern grundsätzlich zum Wohnen genutzt. Dass es sich nur um die Zweitwohnung handelte, ändert nach Ansicht der Richter an dieser Einschätzung nichts. Da die Immobilie dem Wohnungsmarkt daher nicht zur Verfügung steht, ist eine Vermietung an Feriengäste keine Zweckentfremdung. Das wäre nur der Fall, wenn die Immobilie ausschließlich an Urlauber vermietet werden sollte, was hier aber nicht der Fall war.

© dpa-infocom, dpa:210129-99-223399/2

(dpa)
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