Job-Absage: Wann handelt es sich um Diskriminierung?

"Wir haben uns leider für einen anderen Kandidaten entschieden." Wer nach einer Bewerbung ein solches Schreiben bekommt, ist meist enttäuscht. Nicht immer sind die Gründe für eine Absage rechtmäßig - manchmal kann die Stellenausschreibung schon ein Hinweis darauf sein.

 Es gibt Kriterien, nach denen Bewerber nicht abgelehnt werden dürfen - das Geschlecht ist ein solcher Grund.

Es gibt Kriterien, nach denen Bewerber nicht abgelehnt werden dürfen - das Geschlecht ist ein solcher Grund.

Foto: Sophie Mono

Was fällt unter Diskriminierung?

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) hält Kriterien fest, nach denen Arbeitnehmer nicht benachteiligt werden dürfen. Dort heißt es, dass Benachteiligungen aufgrund der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alter oder sexueller Identität verboten sind.

Was ist erlaubt?

Das regelt Paragraf acht des AGG . Hier heißt es, dass eine unterschiedliche Behandlung zulässig ist, wenn es um "eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung" geht. Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin, nennt ein Beispiel: Ein Mann, der sich in der Abteilung für Frauenunterwäsche bewirbt, dürfe abgelehnt werden. In diesem Fall sei eine Ungleichbehandlung zulässig.

Woran erkennen Bewerber Diskriminierung?

"Das kann schon mit der Stellenanzeige anfangen", sagt Bredereck. Er nennt ein Beispiel: Sucht ein Arbeitgeber einen "jungen Mitarbeiter", sei das ein Anhaltspunkt für eine Diskriminierung aufgrund des Alters. Auch wenn eine Anwaltskanzlei "eine Rechtsanwaltsfachangestellte" einstellen will, deutet das auf unerlaubte Benachteiligung hin - in diesem Fall aufgrund des Geschlechts.

Wie können Bewerber gegen Diskriminierung vorgehen?

"Erstmal müssen sie sich natürlich bewerben", sagt Bredereck. Die Bewerbung müsse auch passend sein, die Anforderungen an den Beruf müssen erfüllt werden. "Als Dachdecker kann ich mich jetzt nicht als Anwalt bewerben und dann Diskriminierung geltend machen, wenn ich abgelehnt werde."

Können abgelehnte Bewerber dann Indizien für eine Diskriminierung wie eine unzulässige Formulierung der Stellenanzeige vorlegen, geht die Beweislast auf den Arbeitgeber über. Er muss dann den Verdacht ausräumen. Kann er das nicht, können abgelehnte Bewerber gemäß AGG eine Entschädigung einklagen. Sie haben meist aber keinen Anspruch darauf, beschäftigt zu werden. Das gilt jedenfalls, wenn es sich nicht um einen öffentlichen Arbeitgeber handelt.

Frau mit Silikonbrüsten darf Polizistin werden

  • Eine Krankenschwester aus Dortmund darf sich Hoffnungen auf ihren Wunschberuf Polizistin machen. Ihre Silikonbrüste, die sich die 32-Jährige aus kosmetischen Gründen einsetzen ließ, sind nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen kein Hinderungsgrund.

Vor fast drei Jahren hatte der Polizeiarzt die junge Frau abgelehnt. Laut Polizeiverordnung sind Brustimplantate bei Bewerberinnen nicht erlaubt, weil sie gesundheitliche Risiken bergen. Sie könnten beispielsweise während des Einsatzes reißen.

Die Richter halten es aber für angebracht, diese Vorschrift zu überdenken. Grund ist ein Gutachten der Uniklinik Bonn. Das sieht grundsätzlich keine besonders hohe Wahrscheinlichkeit, dass Silikonbrüste im rauen Polizeialltag bei der Klägerin zur völligen Dienstunfähigkeit führen könnten. Das Gutachten bezog sich aber erst einmal nur auf die Klägerin.

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