Fragen aus dem Arbeitsrecht Kann mein Arbeitgeber eine Nachtschicht anordnen?

Berlin · Ein Projekt muss fertig werden oder Corona-Schutzvorschriften machen es nötig: Plötzlich heißt es, Beschäftigte sollten Nachtschichten übernehmen. Aber darf der Arbeitgeber das einfach so anordnen?

 Da brennt noch Licht: Arbeitnehmer sind nicht grundsätzlich zu Nachtschichten verpflichtet. Foto: Sven Hoppe/dpa/dpa-tmn

Da brennt noch Licht: Arbeitnehmer sind nicht grundsätzlich zu Nachtschichten verpflichtet. Foto: Sven Hoppe/dpa/dpa-tmn

Foto: Sven Hoppe

Der überwiegende Teil der Beschäftigten arbeitet tagsüber. Aber muss das immer so bleiben - oder kann der Arbeitgeber für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auch Nachtschichten einführen?

„Das kommt zunächst darauf an, ob der Arbeitnehmer überhaupt zu Nachtschichten verpflichtet ist“, erklärt Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht aus Berlin. Die Antwort auf diese Frage ergebe sich aus dem jeweiligen Arbeitsvertrag.

Ist im Unternehmen ein Betriebsrat vorhanden, werden mit diesem häufig Betriebsvereinbarungen geschlossen. Sie enthalten dann auch Vorgaben, die der Arbeitgeber bei der Anordnung der Nachtschicht beachten muss, so Bredereck.

Im Notfall darf es auch schnell gehen

Eine feste Frist, mit der die Nachtschicht angekündigt werden muss, gibt es dem Fachanwalt zufolge indes nicht: „Die Gerichte halten in der Regel eine Vorankündigungsfrist von vier Tagen für ausreichend.“ In Notfällen könne die Anordnung auch mit einer kürzeren Frist wirksam sein. Es handele sich jedoch nicht um einen Notfall, wenn der Arbeitgeber seine Abläufe regelmäßig nicht vernünftig plant.

Darüber hinaus sind die Regelungen im Arbeitszeitgesetz relevant. Dieses enthalte konkrete Vorgaben zu den täglichen Höchstarbeitszeiten und den zwischen den Einsätzen einzuhaltenden Ruhezeiten, erläutert Bredereck. Der Anschluss einer Nachtschicht an einen normalen Arbeitstag zum Beispiel ist regelmäßig unzulässig.

© dpa-infocom, dpa:210401-99-54296/2

(dpa)
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