BGH-Urteil Karlsruhe bestätigt Kündigung wegen rassistischer Äußerung

Karlsruhe · Rassistische Äußerungen verstoßen nicht nur gegen die Grundwerte unserer Gesellschaft, sie können Arbeitnehmern auch den Job kosten. Denn menschenverachtende Kommentare haben mit Meinungsfreiheit wenig zu tun. Das zeigt auch dieser Fall.

 Rassistische Äußerungen können ein Grund für eine außergewöhnliche Kündigung sein. Das hat der BGH nun bestätigt. Foto: Uli Deck/dpa

Rassistische Äußerungen können ein Grund für eine außergewöhnliche Kündigung sein. Das hat der BGH nun bestätigt. Foto: Uli Deck/dpa

Foto: Uli Deck

Ein Mann, der einen schwarzen Kollegen in einer Betriebsratssitzung mit Affenlauten verhöhnt hat, hat zu Recht die Kündigung erhalten.

Die Arbeitsgerichte hätten die Äußerung korrekt als menschenverachtende Diskriminierung eingestuft, die nicht durch die Meinungsfreiheit gedeckt sei, entschied das Bundesverfassungsgericht. Die Beschwerde des Mannes blieb erfolglos, wie in Karlsruhe nun mitgeteilt wurde. (Az.: 1 BvR 2727/19)

In der Sitzung hatte es Streit um den Umgang mit einem EDV-System gegeben. Dabei sagte der Kläger zu seinem Kollegen „Ugah, Ugah!“, während dieser ihn als „Stricher“ bezeichnete. Daraufhin wurde dem Mann, der vorher schon einmal einschlägig abgemahnt worden war, außerordentlich gekündigt. Er klagte vor den Arbeitsgerichten in Köln und dem Bundesarbeitsgericht, überall vergeblich.

Seine Verfassungsbeschwerde entsprach eigentlich nicht den formalen Anforderungen, die Richter verbanden die Zurückweisung trotzdem mit einer inhaltlichen Bewertung. Demnach ist die Einschränkung der Meinungsfreiheit durch die Kündigung in diesem Fall gerechtfertigt. Der Schluss, dass „keine nur derbe Beleidigung vorliege, sondern die Äußerung fundamental herabwürdigend sei“, sei nicht zu beanstanden.

© dpa-infocom, dpa:201124-99-448078/2

(dpa)
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