Urteil Überstunden können mit dem Gehalt abgegolten sein

Rostock/Frankfurt/Main · Arbeitgeber können im Arbeitsvertrag regeln, dass eine bestimmte Anzahl an Überstunden im Monat mit dem Gehalt abgegolten ist. Aber ist das auch bei einem vergleichsweise geringen Gehalt zulässig?

 Sofern die Klausel im Vertrag dazu klar und verständlich formuliert ist, kann eine bestimmte Zahl an Überstunden bereits mit dem normalen Gehalt abgegolten sein. Foto: Christin Klose/dpa-tmn

Sofern die Klausel im Vertrag dazu klar und verständlich formuliert ist, kann eine bestimmte Zahl an Überstunden bereits mit dem normalen Gehalt abgegolten sein. Foto: Christin Klose/dpa-tmn

Foto: Christin Klose

Zehn Stunden Mehrarbeit im Monat, die mit dem üblichen Gehalt abgegolten sind: Auch für Geringverdiener ist eine solche Regelung im Arbeitsvertrag zulässig. Das zeigt ein Urteil (Az. 2 Sa 26/21) des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern, auf das der Bund-Verlag verweist.

Geklagt hatte in dem Fall ein Mitarbeiter einer Finanzbuchhaltung. Er bezog ein monatliches Bruttogehalt von 1800 Euro bei einer 40-Stunden-Woche. In seinem Arbeitsvertrag war geregelt, dass mit dem Gehalt monatlich zehn Stunden Mehrarbeit bereits abgegolten sind. Das hielt der Mann für unwirksam. Er verlangte vom Arbeitgeber eine zusätzliche Vergütung für die Überstunden in Höhe von 940 Euro.

Klausel nicht überraschend und transparent

Laut Gericht ist die im Arbeitsvertrag vereinbarte Pauschalvergütung aber zulässig. Eine Pauschalabgeltung für zehn Stunden Mehrarbeit im Monat ist dem Urteil zufolge weit verbreitet und daher nicht ungewöhnlich. Zudem war die Klausel transparent formuliert: Aus dem Arbeitsvertrag ergibt sich für den Arbeitnehmer laut Urteil klar und verständlich, wie viele Stunden Mehrarbeit auf ihn zukommen können.

Auch das vergleichsweise geringe Gehalt spielt bei der Wirksamkeit der Pauschalabgeltung keine Rolle. Eine solche Klausel könne bei jeder Vergütung vereinbart werden. Sie könne erst dann unter Umständen als „sittenwidrig“ gelten, wenn ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht.

Maßstab hiefür ist, wenn die Arbeitsvergütung nicht einmal zwei Drittel eines in dem betreffenden Wirtschaftszweig üblicherweise gezahlten Tariflohns erreicht. Dafür habe der Kläger in diesem Fall aber keine Anhaltspunkte vorgetragen, so das Landesarbeitsgericht.

© dpa-infocom, dpa:211126-99-153305/2

(dpa)
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