Urteil Teilzeitstudent kann Arbeitslosengeld II bekommen

Darmstadt/Berlin · Wer in Teilzeit studiert, hat keinen Anspruch auf Bafög. Unter bestimmten Umständen können Teilzeitstudierende aber Arbeitslosengeld II beziehen, zeigt ein Beschluss.

 Zum Themendienst-Bericht vom 31. März 2021: Weil Teilzeitstudierende vom Bafög ausgeschlossen sind, können sie unter Umständen Anspruch auf Hartz-IV haben. Foto: Andrea Warnecke/dpa-tmn

Zum Themendienst-Bericht vom 31. März 2021: Weil Teilzeitstudierende vom Bafög ausgeschlossen sind, können sie unter Umständen Anspruch auf Hartz-IV haben. Foto: Andrea Warnecke/dpa-tmn

Foto: Andrea Warnecke

Grundsätzlich ist vorgesehen, dass eine Ausbildung durch Bafög gefördert wird. Studierende sind daher von Leistungen zum Lebensunterhalt im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitssuchende ausgeschlossen.

Teilzeitstudierende wiederum können jedoch kein Bafög bekommen. Unter bestimmten Umständen kann stattdessen ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II bestehen. Über eine entsprechende Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts (AZ: L 9 AS 535/20 B ER) informiert der Deutsche Anwaltverein (DAV).

In dem Fall ging es um einen an Epilepsie erkrankten Studenten. Die Universität gewährte ihm aufgrund seiner chronischen Erkrankung ein Studium in Teilzeit. 2018 wechselte er das Studienfach. Wegen des Fachwechsels wurde sein Bafög-Antrag im Februar 2020 abgelehnt. Daraufhin beantragte er Arbeitslosengeld II. Das Jobcenter lehnte den Antrag aber ab.

Das Landessozialgericht verurteilte das Jobcenter, dem Studenten Arbeitslosengeld II zu gewähren. Zwar hätten Auszubildende, die dem Bundesausbildungsförderungsgesetz nach förderfähig sind, keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.

Ein Teilzeitstudium aber ist nach dem Bafög aber grundsätzlich nicht förderungswürdig, weil es die Arbeitskraft des Studierenden nicht voll in Anspruch nimmt. Deshalb könnte in solchen Fällen Hartz-IV-Leistungen gewährt werden, so der DAV über die Entscheidung des Gerichts. Laut Beschluss müssen die Ansprüche aber bei einem Hochschulstudium für jedes Semester gesondert beurteilt werden.

© dpa-infocom, dpa:210331-99-39563/2

(dpa)
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