Zuzahlung zu Arzneimitteln richtet sich nach verkauften Packungen

Aachen · Medikamente sind in der Apotheke fast immer kurzfristig zu bekommen. Manchmal allerdings nicht in der richtigen Packungsgröße. Wer dann statt einer Großpackung mehrere kleine annimmt, muss eine höhere Zuzahlung leisten.

 Die Zuzahlung zu Arzneimitteln richtet sich nach der Anzahl der Packungen, nicht nach der Tablettenmenge. Foto: Oliver Berg

Die Zuzahlung zu Arzneimitteln richtet sich nach der Anzahl der Packungen, nicht nach der Tablettenmenge. Foto: Oliver Berg

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Apotheken geben Arzneimittel, die in einer verordneten Großpackung nicht lieferbar sind, zum Teil in mehreren kleineren Packungen ab. In diesem Fall richtet sich die von Versicherten gesetzlicher Krankenkassen zu leistende Zuzahlung nach Anzahl und Größe der tatsächlich abgegeben Packungen, nicht nach der ursprünglich verordneten Packungsgröße. So hat das Sozialgericht Aachen entschieden (Az.: S 13 KR 223/13), wie die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins mitteilt.

Der Fall: Weil die verordnete Packungsgröße nicht lieferbar war, gab der Apotheker drei einzelne Packungen ab. Der Patient war gesetzlich krankenversichert und hätte für die drei Packungen insgesamt 16,98 Euro zuzahlen müssen. Die Apotheke rechnete jedoch die Zuzahlung aufgrund der im Rezept angegebenen Größe ab, also 10 Euro. Das Abrechnungszentrum der Krankenkassen zog dem Apotheker bei der Erstattung den höheren Betrag der drei Einzelpackungen ab. Dagegen klagte er.

Das Urteil: Das Gericht gab dem Abrechnungszentrum recht: Die Zuzahlung richte sich nach dem Preis des Medikaments je Packung in der Apotheke. Somit wäre je Packung eine Zuzahlung von 5,66, zusammen 16,98 Euro, zu leisten gewesen. Der Apotheker argumentierte, es gelte, Nachteile für die Versicherten zu vermeiden, die aus Lieferschwierigkeiten entstünden.

Dieses Eintreten für die Interessen der Versicherten sei jedoch nur die eine Seite der Medaille, so die Richter. Tatsächlich sei es andererseits hier so, dass die Lieferschwierigkeiten und die daraus resultierende Abgabe von drei kleineren statt einer größeren Packung zu einem um 8,73 Euro brutto höheren Vergütungsanspruch der Apotheke gegenüber der Krankenkasse geführt haben. Die Apotheke habe zwar den Versicherten nicht belasten wollen, aber auch zusätzlich verdient.

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