Grillen, Sichtschutz, Bepflanzung Was auf dem eigenen Balkon erlaubt ist, und was nicht

Bonn · Der Balkon ist gerade in der Stadt ein wichtiger Ort für viele Menschen geworden. Doch es stellen sich einige rechtliche Fragen: Wie oft darf man dort grillen? Welcher Sichtschutz ist erlaubt? Und hat der Vermieter ein Mitspracherecht bei der Bepflanzung?

Bunte Sonnenschirme leuchten in der Mittagssonne auf Balkonen eines Mehrfamilienhauses.

Bunte Sonnenschirme leuchten in der Mittagssonne auf Balkonen eines Mehrfamilienhauses.

Foto: dpa/Patrick Pleul

Die Auszeit auf dem Balkon ist bei schönem Wetter beliebt. Aber nicht alles, was Freude macht, ist auf dem Balkon auch erlaubt. Eine Übersicht über die wichtigsten Fragen:

Darf ich auf dem Balkon grillen?

Grundsätzlich darf auf dem Balkon gegrillt werden, erklärt Helena Klinger vom Eigentümerverband Haus und Grund. Die Frage ist nur, um was für einen Grill es sich handelt, wo er steht und wie oft er benutzt wird. Haus und Grund sieht nur Elektrogrills auf dem Balkon vor. Die Brandgefahr und die Geruchsbelästigung schließe grundsätzlich die Benutzung eines Holzkohlegrills auf dem Balkon aus, heißt es in einer Pressemitteilung. Die Grilldünste machen laut der Eigentümervereinigung andere Balkone nicht nutzbar, und letztlich werde der Nachbar genötigt, alle Fenster und Türen geschlossen zu halten. Erlaubt sei hier allenfalls ein Elektrogrill, wenn es nicht zur Beeinträchtigung der Nachbarschaft komme.

Muss ich meinen Nachbarn fragen, bevor ich den Grill anzünde?

Aus Gründen eines guten nachbarschaftlichen Verhältnisses kann es empfehlenswert sein, die Nachbarn zuvor darüber zu informieren, dass man am Wochenende grillen möchte. Außerdem gilt natürlich weiterhin das Recht auf Nachtruhe, deshalb sollte das Grillen ab 22 Uhr deutlich leiser erfolgen.

Klar ist: Das Grillen mit offenem Feuer auf dem Balkon ist untersagt – nicht nur wegen der Geruchsbelästigung, sondern auch wegen der Brandgefahr. Das entschieden unter anderem die Amtsgerichte Hamburg und Wuppertal. Das gilt unabhängig davon, ob ein Verbot in der Hausordnung oder im Mietvertrag geregelt wurde.

Haben Mieter bei der Bepflanzung ihres Balkons freie Hand?

Mieter dürfen grundsätzlich den Balkon und die Terrasse nach ihrem Geschmack bepflanzen und gestalten. Denn dies gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung. Darauf weist der Eigentümerverband Haus und Grund hin.

Allerdings gibt es Ausnahmen: So kann der Vermieter verbieten, dass Efeu oder andere rankende Pflanzen an der Fassade wuchern. Solche Pflanzen können durch ihren Wuchs das Mauerwerk zerstören. Das muss der Vermieter nicht hinnehmen.

Um Unstimmigkeiten zu vermeiden, sollten Mieter aus diesem Grund in solchen Fällen den Vermieter vorab um Zustimmung bitten. Töpfe und Pflanzen dürfen andere Menschen nicht gefährden – etwa wenn der Wind sie herunterreißt und sie auf Passanten stürzen könnten, die unter dem Balkon entlang laufen.

Stark wuchernde Pflanzen müssen geschnitten werden

Der Deutsche Mieterbund gibt noch weitere Hinweise. So sollten Mieter darauf achten, nicht die Fassade zu beschädigen, wenn sie ein Rankgitter montieren. Herabfallende Blüten oder Blätter müssen Nachbarn, die unter dem Balkon wohnen, hingegen erdulden. Stark wuchernde Pflanzen etwa an der Balkonbrüstung jedoch nicht. Den Wildwuchs müssen Mieter zurückschneiden, damit die Pflanze den Nachbarn nicht zuwuchert, heißt es beim Mieterbund.

Rauchen – nicht den Nachbarn vollqualmen

Mit der Frage, ob Nachbarn es dulden müssen, wenn auf einem anderen Balkon geraucht wird, musste sich der Bundesgerichtshof beschäftigen. Er kam 2015 zu dem Schluss, dass Nachbarn nicht jederzeit auf ihrem Balkon zur Zigarette greifen dürfen (V ZR 110/14). Wenn die Nachbarn durch den giftigen Qualm wesentlich beeinträchtigt werden, müssen sich die Parteien auf feste Zeiten einigen - solche in denen der Raucher auf seinem Balkon seiner Leidenschaft nachkommen kann und solche, in denen die Nachbarn vor Gesundheitsgefahren geschützt ihren Balkon nutzen können. Lukas Siebenkotten vom Mieterverein Köln äußert sich zu dem Urteil in einer Pressemitteilung: „Das Urteil ist ein Kompromiss. Einerseits haben Mieter das Recht, ihre Wohnung frei von Belästigungen durch Tabakrauch nutzen zu können. Andererseits haben Mieter auch das Recht, ihre Lebensbedürfnisse in ihrer Wohnung zu verwirklichen, und hierzu kann auch das Rauchen gehören."

Was, wenn die Hausordnung das Füttern von Vögeln untersagt?

Die Landesbausparkasse weist in einer aktuellen Sammlung von Rechtsurteilen auf einen Wohnungseigentümer auf München hin. Er stellte auf seinem Balkon Wassergefäße als Vogeltränken auf, brachte an der Decke Meisenknödel an und legte in den Blumenkästen Rosinen aus. Damit lockte er auch Tauben an, die mit ihrem Kot den Balkon und die Umgebung verschmutzten. Die Eigentümergemeinschaft untersagte ihm das mit Hinweis auf die Hausordnung. Das Amtsgericht München (Aktenzeichen 485 C 5977/15) bestätigte diese Entscheidung. Es gehe in dem Fall nicht nur um die Verschmutzung, sondern auch um die Gesundheitsgefährdung der Anwohner durch Parasiten.

Ist eine Balkon-Verglasung erlaubt?

Die Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) hat dazu ein Urteil aus Bayern gefunden. Eine Mieterin hatte auf ihrem Balkon eine ganzflächige Verglasung angebracht, ohne zuvor die Zustimmung des Eigentümers eingeholt zu haben. Daraufhin wurde sie mehrfach aufgefordert, diese bauliche Veränderung dauerhaft zu entfernen, folgte dem aber nicht. Das Amtsgericht München (Aktenzeichen 472 C 7527/12) sah die Klage des Vermieters als begründet an. Im Urteil hieß es, es spiele keine Rolle, ob die Verglasung optisch störe oder nicht - und auch nicht, ob dadurch einem Mangel des Balkons abgeholfen werde. In jedem Falle hätte der Eigentümer vor dem Eingriff gefragt werden müssen.

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