Verträge genau prüfen Bauen auf eigenem Grund: Bauherr sollte immer Zutritt haben

Berlin · Wer auf seinem eigenen Grundstück baut, hat Rechte und Pflichten. Was aber gilt, wenn man die eigene Baustelle nicht mehr betreten darf?

 Auf einer Baustelle hat nicht jeder Zutritt. Neben der Baufirma sollte in der Regel aber auch der Bauherr sein eigenes Grundstück betreten dürfen. Foto: Jens Büttner/dpa/dpa-tmn

Auf einer Baustelle hat nicht jeder Zutritt. Neben der Baufirma sollte in der Regel aber auch der Bauherr sein eigenes Grundstück betreten dürfen. Foto: Jens Büttner/dpa/dpa-tmn

Foto: Jens Büttner

Bauherren tragen Verantwortung für alles, was auf der Baustelle geschieht. Wird eine Baufirma beauftragt, braucht diese ein eingeschränktes Hausrecht, um das Grundstück betreten zu dürfen und die Baustelle gegen Vandalismus zu schützen. Einige Firmen gehen dabei aber zu weit, warnen Experten.

Vor dem Vertragsabschluss mit einer Baufirma sollten sich Bauherren die AGB genau anschauen, empfiehlt der Verband Privater Bauherren (VPB). Denn einige Schlüsselfertig-Firmen verweigerten nicht nur Unbefugten, sondern auch den Bauherren selbst den Zutritt zur Baustelle. Dadurch könnten Baufortschritt und Bauausführung aber nicht mehr kontrolliert werden. Diese Einschränkungen sind nach Angaben des Verbandes oft in den AGB versteckt.

Solche AGB seien regelmäßig unwirksam, jedenfalls dann, wenn Abschlagszahlungen vereinbart sind, erklärt der VPB. Denn dadurch, dass der Baufortschritt nicht geprüft und etwaige Mängel festgestellt werden können, könne der Bauherr auch nicht entsprechende Beträge zurückbehalten. Im ungünstigsten Falle könnte sich die Firma später weigern, den Schlüssel herauszugeben, bevor komplett bezahlt wurde.

Andere Rechtslage bei Bauträger-Beauftragung

Wird dagegen mit einem Bauträger gebaut, ist die rechtliche Situation anders. Dann gibt es für die Bauherren weder ein Mitspracherecht beim Bauablauf noch ein Weisungsrecht gegenüber Handwerkern. Hier gehört die Immobilie dem Bauträger bis zur endgültigen Übergabe. Bis dahin benötigen Bauherren laut VPB ein eingeschränktes Betretungsrecht.

© dpa-infocom, dpa:201125-99-459196/2

(dpa)
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