BGH: Preiserhöhungen bei Gas rechtzeitig widersprechen

Karlsruhe · Nicht immer sind Gaskunden mit ihrer Abrechnung zum Jahresende einverstanden. Wer Einspruch gegen Preiserhöhungen einlegen will, sollte laut einem BGH-Urteil aber besser nicht zu lange warten.

 Wer die Preissteigerungen nicht innerhalb von drei Jahren beanstandet, verwirkt damit unter Umständen seine Rechte. Foto: Patrick Pleul

Wer die Preissteigerungen nicht innerhalb von drei Jahren beanstandet, verwirkt damit unter Umständen seine Rechte. Foto: Patrick Pleul

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Verbraucher sollten sich frühzeitig gegen ihrer Ansicht nach zu hohe Erdgasrechnungen wehren. Das ergibt sich aus einem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom Mittwoch (3. Dezember). So müssen die Kunden demzufolge Preissteigerungen innerhalb von drei Jahren nach Zugang der einschlägigen Jahresendabrechnung beanstanden. Sonst könnten sie ihre Rechte nicht mehr geltend machen, hieß es. (Az.: VIII ZR 370/13)

Damit geht ein Streit zwischen einem Kunden aus Brandenburg gegen den Energieversorger EWE in die nächste Runde. Der Kunde will rund 1500 Euro zurück, die er seiner Ansicht nach wegen Preissteigerungen für das Abrechnungsjahr 2007/2008 zu viel gezahlt hat. Der Vertrag bestand seit 1997. Ein Recht zu "Preisanpassungen" enthielt er der Vorinstanz zufolge aber nicht.

Der Kunde zahlte zunächst zwar seine Rechnungen, reichte dann aber Klage ein. Das lastete ihm das Landgericht Potsdam an und wies seine Klage daher größtenteils ab.

Das Urteil hob der BGH jetzt auf: Das Landgericht müsse den Fall erst einmal genau aufklären, hieß es. Erst dann könne das Gericht entscheiden, ob der Kunde zu lange gewartet habe.

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