Amtsgericht München Eigentümer müssen auf Parkplatz nicht die Grünflächen räumen

München · Dichter Schnee kann so manches Hindernis auf dem Boden verdecken. Grundstückseigentümer müssen ein solches aber nicht in jedem Fall freilegen, um es sichtbar zu halten - denn Passanten und Autofahrer müssen ihr Verhalten auch an die Wetterbedingungen anpassen.

 Laut einem Gerichtsurteil müssen Eigentümer eines Parkplatzes lediglich die Zufahrt und die Stellplätze von Schnee befreien. Für die Grünflächen gilt keine Räumpflicht.

Laut einem Gerichtsurteil müssen Eigentümer eines Parkplatzes lediglich die Zufahrt und die Stellplätze von Schnee befreien. Für die Grünflächen gilt keine Räumpflicht.

Foto: Bernd Wüstneck/dpa

Eigentümer eines Parkplatzes müssen zwar im Winter auf ihrem Grundstück Schnee und Eis beseitigen. Allerdings erfordert es die sogenannte Verkehrssicherungspflicht nicht, auch die Grünflächen des Grundstücks vom Schnee zu befreien.

Überfahren Autofahrer bei starkem Schneefall Bordsteinkanten, müssen sie für dabei entstehende Schäden an ihrem Fahrzeug selber aufkommen. Das hat das Amtsgericht München entschieden (Az.: 161 C 22917/15), wie die "Neue juristische Wochenschrift" berichtet.

In dem Fall war ein Autofahrer mit einem großen Geländewagen auf den Parkplatz eines Supermarktes gefahren. Zu dem Zeitpunkt herrschte starkes Schneetreiben. Auf der Grünfläche neben der Parkbucht, auf der das Fahrzeug des Klägers stand, befand sich ein Felsbrocken. Beim Herausfahren aus der Parklücke stieß der Mann mit dem Auto gegen den Stein. Es entstand ein Schaden von fast 4000 Euro. Das Geld wollte er vom Grundstückseigentümer beziehungsweise vom Supermarktbetreiber erstattet haben. Seine Begründung lautete: Die Bordsteinkante der Grünfläche und der Felsbrocken seien wegen des Schnees nicht erkennbar gewesen.

Das Amtsgericht konnte darin aber keinen Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht sehen. In der Beweisaufnahme sei festgestellt worden, dass der Grundstückseigentümer das Gelände regelmäßig kontrolliert hat. Der Felsbrocken musste nicht als Gefahrenquelle besonders gesichert werden. Das galt insbesondere deshalb, weil sich der Felsbrocken auf der Grünanlage neben den Parklücken befand, die durch eine Bordsteinkante begrenzt wurde. Diese sei nicht zum Überfahren konzipiert. Außerdem hätte der Mann sein Verhalten den besonderen Wetterverhältnissen anpassen müssen.

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