Keine zweite Einladung nötig Eigentümerversammlung kann einfach vertagt werden

Düsseldorf · Wenn die Eigentümerversammlungen mal wieder ewig dauert - hilft eine Vertagung. Eine neue Einladung braucht es für das Folgetreffen aber nicht - aus einem naheliegenden Grund.

 Dauert die Eigentümerversammlung länger als geplant, muss zur Fortsetzung zu einem späteren Termin nicht noch einmal förmlich eingeladen werden. Foto: Alexander Heinl/dpa-tmn

Dauert die Eigentümerversammlung länger als geplant, muss zur Fortsetzung zu einem späteren Termin nicht noch einmal förmlich eingeladen werden. Foto: Alexander Heinl/dpa-tmn

Foto: Alexander Heinl

Eigentümerversammlungen können dauern. Nicht immer werden die Diskussionen über einzelne Tagesordnungspunkte innerhalb der vorgesehenen Zeit abgeschlossen. Stellt sich die Frage: Muss eine ganz Eigentümerversammlung unter Beachtung aller formellen Erfordernisse einberufen werden?

Nein, befand das Amtsgericht Düsseldorf (Az.: 290a C 189/19). Die Versammlung darf zu einem späteren Zeitpunkt ohne neue Einladung fortgesetzt werden, erklärt die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV).

In dem zu entscheidenden Fall war gegen 21:45 Uhr am Abend der Versammlung klar, dass ein schnelles Ende nicht zu erwarten war. Es wurde auf Vorschlag des Verwalters per Geschäftsordnungsbeschluss beschlossen, die Versammlung auf einen anderen Tag am selben Ort zu vertagen. Die in der zweiten Versammlung gefassten Beschlüsse wurden von einzelnen Eigentümern unter anderem deswegen angefochten, da für den Fortsetzungstermin eine neue formelle Einladung gefehlt hat.

Das Urteil: Eine solche erneute förmliche Einladung sei entbehrlich gewesen, befand das Amtsgericht. Die Eigentümer könnten über eine Vertagung beziehungsweise Fortsetzung der Eigentümerversammlung durch einen Geschäftsordnungsbeschluss grundsätzlich selbst entscheiden. Eine formelle Einladung sei für diese Fortsetzungsversammlung nicht erneut erforderlich.

Die Begründung: Der Zweck der Einladung ist es, die Eigentümer über die anstehenden Tagesordnungspunkte in Kenntnis zu setzen. So können diese sich ausreichend informieren können und sind in der Lage, sich eine Meinung zu bilden. Dieser Zweck ist mit der Einladung zur ersten Versammlung bereits erreicht. Schon in Vorbereitung auf den ersten Termin hatten die Eigentümer ausreichend Gelegenheit, sich auf die einzelnen Tagesordnungspunkte vorzubereiten.

© dpa-infocom, dpa:210510-99-543117/2

(dpa)
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