Fahrstuhlbetreiber haftet nicht automatisch für Unfall

Frankfurt/Main · Eine ältere Dame stürzt aus einem Parkhaus-Aufzug und verletzt sich, weil dieser sich 40 Zentimeter oberhalb des Bodens öffnet. Schmerzensgeld bekommt sie nicht, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt.

 Die Richter befanden: Ein Fahrstuhlbetreiber ist für Unfälle aufgrund einer technischen Störung nicht in jedem Fall haftbar zu machen. Foto: Daniel Karmann

Die Richter befanden: Ein Fahrstuhlbetreiber ist für Unfälle aufgrund einer technischen Störung nicht in jedem Fall haftbar zu machen. Foto: Daniel Karmann

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Der Betreiber eines älteren Fahrstuhls muss diesen nicht mit einem modernen Warnsystem nachrüsten. Bei einem Unfall wegen einer technischen Störung haftet er auch nicht automatisch. Das geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt hervor.

Geklagt hatte eine ältere Frau, die beim Verlassen eines 1989 gebauten Fahrstuhls in einem Parkhaus gestürzt war. Die Kabine hatte etwa 40 Zentimeter oberhalb des Bodens angehalten, als sich die Türen öffneten. Die Klägerin verletzte sich bei dem Sturz erheblich und verlangte Schmerzensgeld. Den Lift hatte eine Spezialfirma zwei Tage vor dem Unfall gewartet.

Das Landgericht Frankfurt hatte die Klage der Frau in erster Instanz abgewiesen. Die Berufung wies das OLG nun zurück. Die Begründung: Es müsse davon ausgegangen werden, dass eine technische Störung vorgelegen habe, die trotz regelmäßiger Wartung und Kontrolle zufällig aufgetreten sei. Daraus könne keine grundsätzliche Pflichtverletzung des Betreibers abgeleitet werden. Solange der Fahrstuhl den technischen Anforderungen des Baujahrs entspricht und nach neueren Vorschriften auch nicht nachgerüstet werden muss, muss er dem OLG zufolge auch nicht mit modernen Warnvorrichtungen ausgestattet oder neueren technischen Standards angepasst werden. Die OLG-Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof ist möglich.

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