Handwerker haftet bei Gefälligkeitsarbeiten nur beschränkt

Celle · Der Handwerker ist schon mal im Haus - dann kann er doch gleich noch das eine oder andere miterledigen. Doch bei solchen Arbeiten aus Gefälligkeit ist die Haftung begrenzt: Geht etwas schief, muss der Handwerker oft nicht zahlen.

 Der Handwerker soll den Boden verlegen, doch dann bittet man ihn noch um einen Gefallen: Für Schäden haftet er dann nicht - es sei denn, sie erfolgten fahrlässig oder vorsätzlich. Foto: Kai Remmers

Der Handwerker soll den Boden verlegen, doch dann bittet man ihn noch um einen Gefallen: Für Schäden haftet er dann nicht - es sei denn, sie erfolgten fahrlässig oder vorsätzlich. Foto: Kai Remmers

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Ein Handwerker haftet bei Gefälligkeitsarbeiten nur für grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Schäden. Das berichtet die "Monatsschrift für Deutsches Recht" (Heft 13/2014) unter Berufung auf ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Celle. Nach dem Richterspruch gilt dies auch, wenn der Handwerker zwar für andere Tätigkeiten im Haus bezahlt wird, aber die Arbeit, bei der es zu einem Schaden kam, aus reiner Gefälligkeit erledigt hat.

Das Gericht wies mit seinem Urteil die Schadenersatzklage einer Hausfrau gegen einen Handwerker ab (Az.: 5 U 168/13). Sie hatte den Mann damit beauftragt, auf dem Hausdach Solarmodule anzubringen. Da der Handwerker nun schon einmal im Haus war, bat sie ihn aus Gefälligkeit, ein Waschbecken in der Wohnung anzubringen. Der Handwerker tat ihr den Gefallen, verursachte dabei jedoch einen Schaden. Den wollte die Klägerin von ihm ersetzt haben.

Das OLG Celle winkte ab: Die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass der Handwerker sie grob fahrlässig oder gar vorsätzlich geschädigt hat. Bei jeder unentgeltlichen Arbeit werde zwischen den Betroffenen unausgesprochen vereinbart, dass sich die Haftung regelmäßig auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt.

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