Hausbau Inhalt der Baubeschreibung gesetzlich geregelt

Berlin · Private Bauherren können vom Bauunternehmen eine Baubeschreibung verlangen. Darin muss aufgelistet werden was wie und in welcher Zeit gemacht werden soll.

 Wer als privater Bauherr ein Haus bauen lässt, dem steht vom Bauunternehmen eine Baubeschreibung zu. Foto: Christin Klose/dpa-tmn

Wer als privater Bauherr ein Haus bauen lässt, dem steht vom Bauunternehmen eine Baubeschreibung zu. Foto: Christin Klose/dpa-tmn

Foto: Christin Klose

Wer ein Haus bauen lässt, hat in der Regel das Recht auf eine Baubeschreibung. Darauf macht der Verband Privater Bauherren (VPB) in Berlin aufmerksam. Das Gesetz ist eindeutig: Die Baubeschreibung muss die wesentlichen Eigenschaften des Hauses klar beschreiben.

Folgende Informationen müssen unter anderem enthalten sein: allgemeine Beschreibung des herzustellenden Gebäudes oder der Umbauten, Haustyp und Bauweise, Art und Umfang der Leistungen, der Planung und der Bauleitung.

Auch Pläne mit Raum- und Flächenangaben, Ansichten, Grundrisse, Schnitte und gegebenenfalls Angaben zum Energie-, Brandschutz-, Schallschutzstandard und zur Bauphysik müsse enthalten sein. Außerdem muss die Baubeschreibung verbindliche Angaben zum Zeitpunkt der Fertigstellung enthalten.

© dpa-infocom, dpa:200812-99-142680/2

(dpa)
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